Rechtssatz RS0017003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017003
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist (zB vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand eines Lieferungsvertrages zwischen dem Begünstigten und dem Auftraggeber der Bank ist). Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten aber nicht begründet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 565/77
Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 565/77
Veröff: SZ 50/66
- 2 Ob 535/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 535/82
- 6 Ob 559/85
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 559/85
Vgl; Veröff: WBl 1987,123 = RdW 1987,194
- 10 Ob 529/87
Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 529/87
Auch; nur: Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1026
- 8 Ob 190/98v
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
- 1 Ob 163/00b
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 163/00b
- 4 Ob 120/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 120/14x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017003
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_004