Begründung:
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie befaßt sich mit der Organisation von Wohnanlagen von der Planung bis zur schlüsselfertigen Herstellung. In diesem Sinne verfolgte sie das Vorhaben zu einem Sporthotel in einer Tiroler Gemeinde. Dazu trat sie zu einer inländischen Kommanditgesellschaft (in der Folge: Unternehmerin) in Geschäftsverbindung. Die Klägerin stellte der Unternehmerin die Erteilung eines Generalunternehmerauftrages in Aussicht und erteilte ihr auf dieser Grundlage Aufträge zu umfangreichen Vorarbeiten, um das Vorhaben baureif und damit für die Klägerin marktreif zu machen. Nach Ausführung und Abrechnung mehrerer derartiger Einzelaufträge erteilte die Klägerin der Unternehmerin im Oktober 1981 einen weiteren Werk- und Geschäftsbesorgungsauftrag. Danach hatte die Unternehmerin ihre Leistungen bis längstens 30.November 1981 zu erbringen, während das von der Klägerin hiefür zu zahlende Entgelt zu verschiedenen Zeitpunkten des letzten Jahresviertels 1981 fällig, aber teils verzinslich bis 30.März 1982, teils unverzinslich bis 30. April 1982 gestundet sein sollte und insgesamt mit rund 11 Mio S vereinbart wurde. Die Unternehmerin wandte sich wegen Gewährung eines Kredites für die von ihr unter Vorleistungspflicht zu erbringenden Leistungen an die Beklagte.
Die Beklagte ist eine inländische Kreditunternehmung. Sie sagte der Unternehmerin einen Kredit bis zum Betrag von 11 Mio S unter der Voraussetzung zu, daß die Kreditnehmerin ihr die Entgeltforderungen gegen die Klägerin bis zu einem Teilbetrag von 8,4 Mio S abtrete und eine Bankgarantie beibringe. Die Unternehmerin trat im Zusammenhang mit einer am 21.Dezember 1981 erfolgten Krediteinräumung ihre Entgeltforderungen für Leistungen zum Hotel- und Appartementanlagenvorhaben gegen die Klägerin bis zu einem Betrag von 8,4 Mio S an die Beklagte ab.
Die L*** eines Landes der Bundesrepublik Deutschland (in der Folge: L***) begab sich einer mit 30.Dezember 1981 datierten schriftlichen Haftungserklärung. Nach dieser übernahm sie zur Sicherung der von der Unternehmerin der Beklagten abgetretenen Forderungen gegen die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Mio DM und verpflichtete sich ausdrücklich, auf erste schriftliche Aufforderung der Beklagten zu leisten, sofern ihr mitgeteilt werde, daß die Klägerin ihren Verpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachgekommen sei. Die Haftung der L*** wurde mit 15.April 1982 befristet. Bis 25.März 1982 hatte die Beklagte auf die ihr abgetretenen Forderungen keine Leistung erhalten. Sie rief den in der Haftungserklärung der L*** genannten Betrag ab. Im Einvernehmen mit der Beklagten verlängerte die L*** die Geltung ihrer Haftungserklärung bis 30.Oktober 1982. Die Beklagte rief den Haftungsbetrag am 19.Oktober 1982 ab. Die L*** ersuchte abermals um Verlängerung. Dazu verstand sich die Beklagte nur unter der Voraussetzung bestimmter Neuformulierungen der Haftungserklärung. Daraufhin begab sich die L*** der mit 28. Oktober 1982 datierten Haftungserklärung. Diese hat folgenden Wortlaut:
" B ü r g s c h a f t "
1) Für die rechtzeitige Bezahlung der - einvernehmlich zwischen der ..." (Klägerin) "und der..." (Unternehmerin) "bestimmten und anerkannten - Forderung der ..." (Unternehmerin) "gegen die ..."
(Klägerin) "in der Höhe von DM 1,200.000,-- am 1. April 1983 an die ..." (Beklagte) "zugunsten des Kontos 13.151 der ..." (Unternehmerin) "übernehmen wir, die L*** ...
die selbstschuldnerische Bürgschaft einschließlich Kosten, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§ 768, 770, 771 BGB) mit der Maßgabe, daß wir hieraus nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.die selbstschuldnerische Bürgschaft einschließlich Kosten, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (Paragraph 768, 770, 771, BGB) mit der Maßgabe, daß wir hieraus nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.
2) Die vorgenannte Forderung der ..." (Unternehmerin) "wurde im Einvernehmen mit der ..." (Klägerin) "an die ..." (Beklagte) "abgetreten und von dieser zwischenfinanziert.
3) Wir verpflichten uns, auf erste schriftliche Anforderung der ..."
(Beklagten) "Zahlung zu leisten, sofern uns gleichzeitig mitgeteilt wird, daß die ..." (Klägerin) "dieser ihrer Verpflichtung, wie oben detailliert, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4) Die Verpflichtung aus der Bürgschaft endet, wenn Ansprüche gegen uns aus der Bürgschaft nicht bis zum 15. April 1983 schriftlich bzw. fernschriftlich geltend gemacht worden sind.
5) Falls auf Grund der von uns geleisteten Zahlung die Forderung nicht durch Gesetz übergeht, tritt uns hiermit die ..." (Beklagte) "die Rechte aus der Forderung gegenüber der ..." (Klägerin) "ab.
Für diese Bürgschaft gilt Deutsches Recht.
Erfüllungsort für alle aus dieser Urkunde entstehenden Verpflichtungen und Gerichtsstand ist...
8) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweiligen Fassung."
Die Beklagte erhielt auf die ihr abgetretenen Forderungen bis 1. April 1983 keine Zahlung. Sie rief mit einem Schreiben von diesem Tag die Haftungssumme von 1,2 Mio DM ab. Daran knüpften sich Verhandlungen zwischen der L*** und der Beklagten einerseits sowie zwischen der Klägerin und der Unternehmerin andererseits wegen einer Rücknahme des erfolgten Abrufes der Haftungssumme. Dabei teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Unternehmerin die den abgetretenen Entgeltforderungen entsprechenden Gegenleistungen nicht erbracht habe. Die Beklagte beharrte auf der Leistung der L***. Sie vereinbarte mit dieser, daß sie nach Klärung der Rechtslage zwischen der Klägerin und der Unternehmerin die Beträge rückerstatten werde, die im Hinblick auf die tatsächlich erbrachten Leistungen der Unternehmerin zu Unrecht abgerufen worden seien. Die L*** überwies der Beklagten hierauf die in der Haftungserklärung genannte Summe von 1,2 Mio DM und belastete die Klägerin mit diesem Betrag durch Aufrechnung gegen ein entsprechendes Guthaben.
Es ist nicht festgestellt, daß die Beklagte bis zur Abtretung vom 21.Dezember 1981 Kenntnis davon erlangt hätte, daß die ihr abgetretenen Forderungen der Unternehmerin gegen die Klägerin noch von Leistungen der Unternehmerin abhingen.
Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Betrag in der Höhe der von der L*** überwiesenen Garantiesumme von 1,2 Mio DM samt 8,5 Zinsen seit 15.September 1983. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, daß die der Beklagten abgetretene Forderung noch nicht fällig sei. Die Klägerin stützte ihr Begehren auf die Behauptung, daß die durch Bankgarantie besicherte Forderung gegen die Klägerin als Entgeltforderung von den Gegenleistungen der Forderungsüberträgerin abhängig gewesen sei und die Zedentin diese - als Vorleistung zu erbringenden - Gegenleistungen zur Zeit des Abrufes der Bankgarantie zumindest zum überwiegenden Teil noch nicht bewirkt gehabt habe; die Beklagte habe mit bedingtem Vorsatz oder doch grob fahrlässig das Gegenteil behauptet.
Die Beklagte bestritt mangels Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen ihre passive Anspruchslegitimation. Sie erachtete das Klagsvorbringen als unschlüssig, weil auch bei Zutreffen der Klagsbehauptungen kein Kondiktionstatbestand erfüllt wäre. Das Erstgericht wies sowohl das Zahlungs- als auch das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Kollisionsrechtlich gingen beide Vorinstanzen von der Unterworfenheit des klageweise geltend gemachten Rückforderungsanspruches unter inländisches Recht aus (§§ 36 und 46 IPR-Gesetz).Kollisionsrechtlich gingen beide Vorinstanzen von der Unterworfenheit des klageweise geltend gemachten Rückforderungsanspruches unter inländisches Recht aus (Paragraphen 36 und 46 IPR-Gesetz).
Das Erstgericht hatte den Klagsanspruch als Kondiktionsanspruch gewertet, der der Klägerin aber nur gegen ihren Vertragspartner und nicht gegen die Beklagte als dessen Zessionarin verfolgen könnte, weil dieser im Zeitpunkt der Forderungsabtretung die Abhängigkeit der abgetretenen Entgeltforderung von den Gegenleistungen des Zedenten nicht bekannt gewesen sei. Zum Feststellungsbegehren verneinte das Erstgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Das Berufungsgericht befand, daß der Klägerin mangels Rücktrittes vom Vertrag kein Rückabwicklungsanspruch nach den §§ 921 Satz 2, 1435 ABGB zustünde. Die Beklagte sei auch nicht bereichert, weil sie der Unternehmerin als ihrer Bankkundin einen Kredit ausbezahlt habe, zu dessen Besicherung ihr die Entgeltforderung gegen die Klägerin abgetreten worden sei und die Haftungserklärung der L*** habe dienen sollen. Überdies habe sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Empfangnahme der Garantieleistung der L*** gegenüber verpflichtet, nach Klärung der Rechtslage im Kausalverhältnis zwischen der Klägerin und der Unternehmerin etwa zu Unrecht abgerufene Beträge rückzuerstatten.Das Erstgericht hatte den Klagsanspruch als Kondiktionsanspruch gewertet, der der Klägerin aber nur gegen ihren Vertragspartner und nicht gegen die Beklagte als dessen Zessionarin verfolgen könnte, weil dieser im Zeitpunkt der Forderungsabtretung die Abhängigkeit der abgetretenen Entgeltforderung von den Gegenleistungen des Zedenten nicht bekannt gewesen sei. Zum Feststellungsbegehren verneinte das Erstgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Das Berufungsgericht befand, daß der Klägerin mangels Rücktrittes vom Vertrag kein Rückabwicklungsanspruch nach den Paragraphen 921, Satz 2, 1435 ABGB zustünde. Die Beklagte sei auch nicht bereichert, weil sie der Unternehmerin als ihrer Bankkundin einen Kredit ausbezahlt habe, zu dessen Besicherung ihr die Entgeltforderung gegen die Klägerin abgetreten worden sei und die Haftungserklärung der L*** habe dienen sollen. Überdies habe sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Empfangnahme der Garantieleistung der L*** gegenüber verpflichtet, nach Klärung der Rechtslage im Kausalverhältnis zwischen der Klägerin und der Unternehmerin etwa zu Unrecht abgerufene Beträge rückzuerstatten.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Aufhebungsantrag und einem wahlweise gestellten Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem Aufhebungsantrag und einem wahlweise gestellten Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.