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Rechtssatz RS0017017×

Rechtssatz RS0017017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017017

Geschäftszahl

4Ob72/04y; 4Ob102/11w

Entscheidungsdatum

05.07.2011

Rechtssatz

Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt und sie ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/04y
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 72/04y
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0017017

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20040818_OGH0002_0040OB00072_04Y0000_001