Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten behaupten, das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Beurteilung der Frage abgewichen, ob hier eine Äußerung vorliege, die geeignet sei, das Unternehmen der Klägerin herabzusetzen (ohne auch nur eine konkrete Entscheidung zu nennen).
Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder dessen Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende und erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042890; zuletzt 4 Ob 18/04g).Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder dessen Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende und erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042890; zuletzt 4 Ob 18/04g).
Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der Angeschriebenen bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen; dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (4 Ob 18/04g; RIS-Justiz RS0031883).
Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben ist stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung heranzuziehen, die der Äußernde gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0079648; zuletzt 4 Ob 18/04g). Zu der von den Revisionswerbern als noch klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch bei der Beurteilung einer Äußerung nach § 7 UWG auf die zu § 2 UWG ausgesprochene Untergrenze (nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten) Bedacht zu nehmen sei, ist auf die Entscheidung 6 Ob 325/00p zu verweisen, in der ausdrücklich dieses Kriterium auch bei Beurteilung nach § 7 UWG erwähnt wird.Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben ist stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung heranzuziehen, die der Äußernde gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0079648; zuletzt 4 Ob 18/04g). Zu der von den Revisionswerbern als noch klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch bei der Beurteilung einer Äußerung nach Paragraph 7, UWG auf die zu Paragraph 2, UWG ausgesprochene Untergrenze (nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten) Bedacht zu nehmen sei, ist auf die Entscheidung 6 Ob 325/00p zu verweisen, in der ausdrücklich dieses Kriterium auch bei Beurteilung nach Paragraph 7, UWG erwähnt wird.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin strebt einerseits die Stattgebung ihres Widerrufsbegehrens, andererseits die Erweiterung ihrer Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in der "Neuen Kronenzeitung" an.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin nach der eindeutigen Fassung ihres Berufungsantrags die erstgerichtliche Abweisung des auf Widerruf gegenüber den Empfängern des beanstandeten Rundschreibens gerichteten Begehrens nicht angefochten, sondern mittels Berufung nur die Stattgebung ihres Eventualbegehrens auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Behauptung angestrebt hat. Die Abweisung des Widerrufs-(Haupt-)begehrens ist daher in Rechtskraft erwachsen, nur mehr die Berechtigung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf verbleibt Verfahrensgegenstand.
Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach § 25 Abs 3 UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (ÖBl 2002, 302 - Alpentrio Tirol; SZ 67/207 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten uva). Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt auch über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 72/118 mwN). Eine vollständige Gewähr dafür, dass jeder Leser der gesetzwidrigen Ankündigung auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht aber nicht (SZ 72/118 mwN). Die Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht verlangen, dass über die Veröffentlichung des Unterlassungstitels in zwei den Empfängerkreis der beanstandeten Äußerung im Wesentlichen erreichenden Fachzeitschriften hinaus eine Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung (Neue Kronen-Zeitung) erfolgt. Dass das beanstandete Rundschreiben über den Kreis der Empfänger (Kunden und Außendienstmitarbeiter) sowie die in den jeweiligen angeschriebenen Unternehmen notwendigerweise damit in Berührung kommenden Angestellten verbreitet worden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und widerspräche auch mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte jeder Lebenserfahrung. Dem berechtigten Veröffentlichungsinteresse der Klägerin wird daher durch Veröffentlichung in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue", die sich an die angesprochenen Fachkreise richten, Rechnung getragen (vgl ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol; ÖBl 2002, 91 - onlaw). Die Abweisung des auf Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichteten Begehrens ist daher zu bestätigen.Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (ÖBl 2002, 302 - Alpentrio Tirol; SZ 67/207 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten uva). Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt auch über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 72/118 mwN). Eine vollständige Gewähr dafür, dass jeder Leser der gesetzwidrigen Ankündigung auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht aber nicht (SZ 72/118 mwN). Die Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht verlangen, dass über die Veröffentlichung des Unterlassungstitels in zwei den Empfängerkreis der beanstandeten Äußerung im Wesentlichen erreichenden Fachzeitschriften hinaus eine Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung (Neue Kronen-Zeitung) erfolgt. Dass das beanstandete Rundschreiben über den Kreis der Empfänger (Kunden und Außendienstmitarbeiter) sowie die in den jeweiligen angeschriebenen Unternehmen notwendigerweise damit in Berührung kommenden Angestellten verbreitet worden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und widerspräche auch mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte jeder Lebenserfahrung. Dem berechtigten Veröffentlichungsinteresse der Klägerin wird daher durch Veröffentlichung in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue", die sich an die angesprochenen Fachkreise richten, Rechnung getragen vergleiche ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol; ÖBl 2002, 91 - onlaw). Die Abweisung des auf Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichteten Begehrens ist daher zu bestätigen.
Wird im Fall des § 7 Abs 1 UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG zugesprochen werden; gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (zuletzt in 4 Ob 73/94 = wbl 1994, 385; vgl. auch zum Verhältnis des Widerrufs gemäß § 1330 Abs 2 ABGB und der Veröffentlichung gemäß § 34 MedienG in 6 Ob 258/03i = MR 2004, 108 - Büro des Bürgermeisters) ausgesprochen, dass die Verurteilung des Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in demselben Medium nicht in Betracht kommt, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht. In dem zu 4 Ob 73/94 entschiedenen Fall wurde daher das neben dem Begehren auf öffentlichen Widerruf erhobene Veröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs 3 UWG abgewiesen. Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem (stattgebenden Teil des) Veröffentlichungsbegehren mangels erheblicher Rechtsfrage (siehe zur Revision der Beklagten) nicht zu befassen. Das als Ausfluss des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs nach § 7 Abs 1 letzter Satz UWG im Falle herabsetzender Äußerungen (primär) bestehende Widerrufsbegehren ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen; allerdings - wie eingangs aufgezeigt - nur in der Form des (zunächst hilfsweise) erhobenen Begehrens auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Äußerung.Wird im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG zugesprochen werden; gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (zuletzt in 4 Ob 73/94 = wbl 1994, 385; vergleiche auch zum Verhältnis des Widerrufs gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und der Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, MedienG in 6 Ob 258/03i = MR 2004, 108 - Büro des Bürgermeisters) ausgesprochen, dass die Verurteilung des Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in demselben Medium nicht in Betracht kommt, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht. In dem zu 4 Ob 73/94 entschiedenen Fall wurde daher das neben dem Begehren auf öffentlichen Widerruf erhobene Veröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG abgewiesen. Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem (stattgebenden Teil des) Veröffentlichungsbegehren mangels erheblicher Rechtsfrage (siehe zur Revision der Beklagten) nicht zu befassen. Das als Ausfluss des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz UWG im Falle herabsetzender Äußerungen (primär) bestehende Widerrufsbegehren ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen; allerdings - wie eingangs aufgezeigt - nur in der Form des (zunächst hilfsweise) erhobenen Begehrens auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Äußerung.
Die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach § 7 Abs 1 UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG könnte im Einzelfall nebeneinander bestehen, wenn die beanstandete Äußerung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einen weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist (ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; RIS-Justiz RS0078824). Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.Die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG könnte im Einzelfall nebeneinander bestehen, wenn die beanstandete Äußerung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einen weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist (ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; RIS-Justiz RS0078824). Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.
Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein öffentlicher Widerrruf nicht in Frage kommt, wenn die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde; in diesem Fall hat der Kläger diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber widerrufen werden soll (SZ 62/192 uva). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht schlechthin den Widerruf ohne Bezeichnung des Personenkreises begehrt, demgegenüber er zu erfolgen hat, sie hat diesen vielmehr mit den Empfängern des Schreibens der Beklagten bezeichnet. Dies reicht aber nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Bestimmtheit des Leistungsbegehrens nicht aus (MR 1998, 82 mwN). Der auf Widerruf herabsetzender Tatsachenbehauptungen Klageberechtigte hat daher die Personen, denen gegenüber diese Behauptungen zu widerrufen sind, namentlich oder sonstwie objektiv individualisierbar, zu bezeichnen. Wenn die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Beklagte nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu von Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einen nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären (MR 1998, 82). Dem hat die Klägerin im vorliegenden Fall insoweit Rechnung getragen, als sie ein - nunmehr allein zu beurteilendes - Eventualbegehren auf öffentlichen Widerruf in der österreichischen Fachzeitschrift für Wohnen "Wohnen" gestellt hat. Die Berechtigung dieses Begehrens setzt aber - wie ausgeführt - voraus, dass die Beklagten die Bekanntgabe der Empfänger des beanstandeten Schreibens verweigern. Dies wurde von den Vorinstanzen - trotz entsprechender Behauptungen der Klägerin - nicht festgestellt, weshalb eine abschließende Beurteilung des Begehrens auf (öffentlichen) Widerruf nicht möglich ist.
Darüberhinaus ist - wie oben schon erwähnt - zu berücksichtigen, dass der Klägerin das Rechtschutzinteresse an einer Veröffentlichung des Widerrufs neben der Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung, die ihr bereits zuerkannt worden ist, nur dann verbleibt, wenn durch die Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung - hier konkret in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue" - die durch die herabsetzende Äußerung erreichten Personen nicht aufgeklärt werden können. Nur dann kann die Klägerin ein gerechtfertigtes Bedürfnis an weiterer Aufklärung durch Widerrufsveröffentlichung in der Zeitschrift "Wohnen" haben.
Sollte sich das Begehren der Klägerin auf Widerrufsveröffentlichung infolge Weigerung der Beklagten, die Adressaten der herabsetzenden Äußerung bekanntzugeben, als berechtigt erweisen, so wird das Erstgericht daher - nach Erörterung mit den Parteien - auch noch Feststellungen über die Verbreitung der Zeitschriften "Wohnen", "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue" zu treffen haben, um ein allenfalls verbleibendes Veröffentlichungsinteresse der Klägerin (bezüglich der Zeitschrift "Wohnen") abschließend beurteilen zu können.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf öffentlichen Widerruf aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.