Rechtssatz RS0017024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017024
Entscheidungsdatum
10.05.1995
Rechtssatz
Während der Bürge und Zahler auch ohne gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuld belangt werden kann, leistet der Garant erst, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit auf die außergerichtliche Aufforderung des Garantiebegünstigten nicht erfüllt, es sei denn, daß eine solche Aufforderung für die Inanspruchnahme der Garantie überhaupt nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017024
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0100OB00529_8700000_002