Die allein von der Drittbeklagten erhobene außerordentliche Revision ist teilweise berechtigt.
Mit dem Garantievertrag übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige - und damit von ihrem Bestand unabhängige (nicht akzessorische) - Haftung für die Leistung durch einen Dritten. In dieser Selbständigkeit des Garantieversprechens liegt der dogmatische Unterschied zur Bürgschaft, die in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist. Im Einzelfall ist mitunter schwer feststellbar, ob die Vertragsteile eine akzessorische oder eine selbständige Sicherheit schaffen wollten (ÖBA 1991, 822). Die im Gesetz nicht ausgeformte (und daher jedenfalls atypische), teilweise von der Lehre abgelehnte Bürgschaft auf erstes Anfordern ist dadurch gekennzeichnet, daß der Bürge dem Zahlungsbegehren des Gläubigers Einwendungen aus dem gesicherten Grundverhältnis (Gläubiger-Hauptschuldner) grundsätzlich nicht entgegenhalten kann. Stellt sich hingegen nach Zahlung die fehlende Berechtigung des Gläubigers heraus, kann der Bürge den geleisteten Betrag zurückfordern. Demgegenüber ist die (dreipersonale) Garantie auf erstes Anfordern auch im Ergebnis abstrakt, sie ist vom gesicherten Grundverhältnis losgelöst; auf die Beziehungen des Garantieauftraggebers zum Begünstigten gestützte Einwendungen kommen somit regelmäßig nicht in Betracht (vgl P.Bydlinski, Moderne Kreditsicherheiten und zwingendes Recht AcP 1990, 165 ff mwN sowie Gamerith in Rummel ABGB2 § 1346 Rz 3a). Im Ergebnis stellt die Bürgschaft auf erstes Anfordern somit das Musterbeispiel einer Zwischenform von akzessorischer Bürgschaft und weitestgehend abstrakter Garantie dar (vgl P.Bydlinski aaO, 170). Bei Verkehrsgeschäften gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien ist daher nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen mußten. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zu bloßer Bürgenhaftung, spricht das nachdrücklich für die Annahme einer Garantie (vgl Canaris, Bankvertragsrecht, Rz 1124, ÖBA 1991, 822 mwN). Während der Bürge und Zahler auch ohne gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuld belangt werden kann, leistet der Garant erst, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit auf die außergerichtliche Aufforderung des Garantiebegünstigten nicht erfüllt, es sei denn, daß eine solche Aufforderung für die Inanspruchnahme der Garantie überhaupt nicht erforderlich ist (vgl ÖBA 1989, 1026). Für den Eintritt des Garantiefalls trifft den die Beweispflicht, der die Garantie in Anspruch nimmt (vgl. EvBl 1990/7 = WBl 1989, 345).Mit dem Garantievertrag übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige - und damit von ihrem Bestand unabhängige (nicht akzessorische) - Haftung für die Leistung durch einen Dritten. In dieser Selbständigkeit des Garantieversprechens liegt der dogmatische Unterschied zur Bürgschaft, die in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist. Im Einzelfall ist mitunter schwer feststellbar, ob die Vertragsteile eine akzessorische oder eine selbständige Sicherheit schaffen wollten (ÖBA 1991, 822). Die im Gesetz nicht ausgeformte (und daher jedenfalls atypische), teilweise von der Lehre abgelehnte Bürgschaft auf erstes Anfordern ist dadurch gekennzeichnet, daß der Bürge dem Zahlungsbegehren des Gläubigers Einwendungen aus dem gesicherten Grundverhältnis (Gläubiger-Hauptschuldner) grundsätzlich nicht entgegenhalten kann. Stellt sich hingegen nach Zahlung die fehlende Berechtigung des Gläubigers heraus, kann der Bürge den geleisteten Betrag zurückfordern. Demgegenüber ist die (dreipersonale) Garantie auf erstes Anfordern auch im Ergebnis abstrakt, sie ist vom gesicherten Grundverhältnis losgelöst; auf die Beziehungen des Garantieauftraggebers zum Begünstigten gestützte Einwendungen kommen somit regelmäßig nicht in Betracht vergleiche P.Bydlinski, Moderne Kreditsicherheiten und zwingendes Recht AcP 1990, 165 ff mwN sowie Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 1346, Rz 3a). Im Ergebnis stellt die Bürgschaft auf erstes Anfordern somit das Musterbeispiel einer Zwischenform von akzessorischer Bürgschaft und weitestgehend abstrakter Garantie dar vergleiche P.Bydlinski aaO, 170). Bei Verkehrsgeschäften gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie. Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien ist daher nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen mußten. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zu bloßer Bürgenhaftung, spricht das nachdrücklich für die Annahme einer Garantie vergleiche Canaris, Bankvertragsrecht, Rz 1124, ÖBA 1991, 822 mwN). Während der Bürge und Zahler auch ohne gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuld belangt werden kann, leistet der Garant erst, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit auf die außergerichtliche Aufforderung des Garantiebegünstigten nicht erfüllt, es sei denn, daß eine solche Aufforderung für die Inanspruchnahme der Garantie überhaupt nicht erforderlich ist vergleiche ÖBA 1989, 1026). Für den Eintritt des Garantiefalls trifft den die Beweispflicht, der die Garantie in Anspruch nimmt vergleiche EvBl 1990/7 = WBl 1989, 345).
Nach dem Garantiewortlaut hatte die drittbeklagte Partei bei Inanspruchnahme nur dann zu leisten, wenn die erstbeklagte Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. Damit wurde eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie geschaffen. Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen. Wie in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen wurde, muß der Begünstigte nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung die Garantie beim Garanten form- und fristgerecht in Anspruch nehmen. Diese formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Garantie sind aus dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge, nach dem die Erklärung, der Garantiefall sei eingetreten, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies die Garantieurkunde vorschreibt, abzuleiten. Da der Garant bei einer Garantie "auf erstes Anfordern", bei der der Begünstigte bloß behaupten muß, der Garantiefall sei eingetreten, schon um allfälligen Einwendungen des Auftraggebers im Rückgriffsweg begegnen zu können, prüfen muß, ob der Begünstigte sein form- und fristgerecht erhobenes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, muß dies umso mehr dann gelten, wenn der Garant so wie im vorliegenden Fall seine Zahlungspflicht an die Erfüllung seiner der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingung geknüpft hat. Solche Klauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der - auch als Auslegungsmaxime fungierenden - Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls - hier also die Verletzung der vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtung durch die Leasingnehmerin - voll nachprüfen kann und der Begünstigte ihn voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß (ÖBA 1993, 985). Diesem Erfordernis ist die Klägerin nach dem vorliegenden Feststellungsstand erst mit der Klagsführung nachgekommen.
Tatsächlich sieht aber die von der Drittbeklagten abgegebene Garantieerklärung zugunsten der Klägerin eine "erste Aufforderung" vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klagszustellung die Zahlungsaufforderung ersetzte, trifft, wie im folgenden noch ausgeführt wird, nur hinsichtlich der Leasingraten zu, nicht aber hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Drittbeklagte als Lebensgefährtin des Zweitbeklagten ohnedies über die Situation voll informiert gewesen sei, ist nach der vom Berufungsgericht geschaffenen Tatsachengrundlage nicht begründet. Eine derartige Kenntnis konnte auch nicht die vertraglich vereinbarte "erste Aufforderung" ersetzen. War aber die Drittbeklagte nicht oder nicht ausreichend informiert, so trifft sie kein Mitverschulden wie den Zweitbeklagten an der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages, die letztlich das Schadenersatzbegehren auslöste.
Richtig ist, daß nach ständiger Rechtsprechung der Leasinggeber bei Verschulden des Leasingnehmers, das in der nicht fristgerechten Zahlung der Leasingraten besteht, zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung und zur Geltendmachung des daraus ihm entstehenden Schadenersatzes berechtigt ist (vgl zuletzt SZ 63/215). Eine Verpflichtung der Drittbeklagten zur Leistung eines derartigen Schadenersatzes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Garantieversprechen, daß der Kunde sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag ordnungsgemäß erfüllt, bezieht sich schon von seinem Wortlaut (arg.: ordnungsgemäß) her, zunächst auf die fristgerechte und vollständige Bezahlung der einzelnen Leasingraten. Aus der von der klagenden Partei übernommenen Verpflichtung, den Garanten von einem Verzug des Leasingnehmers zu verständigen, ergibt sich dadurch für den Garanten die Möglichkeit, durch die Bezahlung der (rückständigen) Leasingraten eine durch eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages ausgelöste Schadenersatzforderung abzuwehren. Eine solche Gelegenheit ist der Drittbeklagten aber nicht geboten worden, weil im Zeitpunkt der Klagserhebung der Leasingvertrag von der Klägerin bereits zur Auflösung gebracht worden ist. Im Gegensatz zur echten Garantie wurde daher im vorliegenden Fall nicht abstrakt die Bezahlung einer Summe bei Vorliegen urkundlich nachzuweisender Umstände unabhängig vom Valutaverhältnis garantiert, sondern erstreckte sich die Zusage der Drittbeklagten (zunächst) nur auf die jeweils zufolge verschuldeter Säumnis fällig gewordenen Ratenzahlungen des Leasingnehmers. In diesem Punkt der vorliegenden Garantieerklärung treten die Merkmale des Bürgschaftsvertrages wesentlich stärker als die der Garantie hervor, was die Heranziehung der in gleichgelagerten Fällen zu Bürgschaftsverträgen ergangenen Rechtsprechung erlaubt. In dieser wird aber einhellig die Meinung vertreten, daß der Bürge für die Folgen des Verzuges, insbesondere für Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen grundsätzlich nicht zu haften hat, sofern er sich nicht für den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat (vgl Gamerith in Rummel ABGB2 § 1353 Rz 4 ff mwN). Daraus ergibt sich, daß die Drittbeklagte der Klägerin nur für den bis zur Auflösung des Leasingvertrages angewachsenen und vom Erstgericht unbekämpft mit S 64.113,96 festgestellten Leasingratenrückstand samt den ab Klagszustellung anfallenden Zinsen garantierte und daher nur diesen Betrag zu bezahlen hat. Auf diesen Betrag muß sich die Klägerin aber nicht den Verwertungserlös der Anlage anrechnen lassen, weil die Verwertung eine Folge der vom Leasingnehmer verschuldeten Vertragsauflösung war und daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der diesem gegenüber geltend gemachten Schadenersatzforderung steht.Richtig ist, daß nach ständiger Rechtsprechung der Leasinggeber bei Verschulden des Leasingnehmers, das in der nicht fristgerechten Zahlung der Leasingraten besteht, zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung und zur Geltendmachung des daraus ihm entstehenden Schadenersatzes berechtigt ist vergleiche zuletzt SZ 63/215). Eine Verpflichtung der Drittbeklagten zur Leistung eines derartigen Schadenersatzes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Garantieversprechen, daß der Kunde sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag ordnungsgemäß erfüllt, bezieht sich schon von seinem Wortlaut (arg.: ordnungsgemäß) her, zunächst auf die fristgerechte und vollständige Bezahlung der einzelnen Leasingraten. Aus der von der klagenden Partei übernommenen Verpflichtung, den Garanten von einem Verzug des Leasingnehmers zu verständigen, ergibt sich dadurch für den Garanten die Möglichkeit, durch die Bezahlung der (rückständigen) Leasingraten eine durch eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages ausgelöste Schadenersatzforderung abzuwehren. Eine solche Gelegenheit ist der Drittbeklagten aber nicht geboten worden, weil im Zeitpunkt der Klagserhebung der Leasingvertrag von der Klägerin bereits zur Auflösung gebracht worden ist. Im Gegensatz zur echten Garantie wurde daher im vorliegenden Fall nicht abstrakt die Bezahlung einer Summe bei Vorliegen urkundlich nachzuweisender Umstände unabhängig vom Valutaverhältnis garantiert, sondern erstreckte sich die Zusage der Drittbeklagten (zunächst) nur auf die jeweils zufolge verschuldeter Säumnis fällig gewordenen Ratenzahlungen des Leasingnehmers. In diesem Punkt der vorliegenden Garantieerklärung treten die Merkmale des Bürgschaftsvertrages wesentlich stärker als die der Garantie hervor, was die Heranziehung der in gleichgelagerten Fällen zu Bürgschaftsverträgen ergangenen Rechtsprechung erlaubt. In dieser wird aber einhellig die Meinung vertreten, daß der Bürge für die Folgen des Verzuges, insbesondere für Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen grundsätzlich nicht zu haften hat, sofern er sich nicht für den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat vergleiche Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 1353, Rz 4 ff mwN). Daraus ergibt sich, daß die Drittbeklagte der Klägerin nur für den bis zur Auflösung des Leasingvertrages angewachsenen und vom Erstgericht unbekämpft mit S 64.113,96 festgestellten Leasingratenrückstand samt den ab Klagszustellung anfallenden Zinsen garantierte und daher nur diesen Betrag zu bezahlen hat. Auf diesen Betrag muß sich die Klägerin aber nicht den Verwertungserlös der Anlage anrechnen lassen, weil die Verwertung eine Folge der vom Leasingnehmer verschuldeten Vertragsauflösung war und daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der diesem gegenüber geltend gemachten Schadenersatzforderung steht.
Es war daher der Revision der Drittbeklagten teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs.1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs.2 und 50 ZPO. Die gegen die Drittbeklagte ursprünglich eingeklagte Forderung betrug S 494.034,85, diese wurde am 18.9.1991 auf S 359.054,85 eingeschränkt. Vom nunmehrigen Zuspruch ausgehend ist die Klägerin gegenüber der Drittbeklagten im ersten Verfahrensabschnitt nur mit 13 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit rund 17,5 % durchgedrungen und daher ihr gegenüber teilweise kostenpflichtig geworden. Im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren ließ sich die Drittbeklagte vom gleichen Vertreter wie die beiden Erstbeklagten vertreten und hat daher nur Anspruch auf ein Drittel der von ihr ersiegten Kosten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht mehr für das Revisionsverfahren.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Die gegen die Drittbeklagte ursprünglich eingeklagte Forderung betrug S 494.034,85, diese wurde am 18.9.1991 auf S 359.054,85 eingeschränkt. Vom nunmehrigen Zuspruch ausgehend ist die Klägerin gegenüber der Drittbeklagten im ersten Verfahrensabschnitt nur mit 13 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit rund 17,5 % durchgedrungen und daher ihr gegenüber teilweise kostenpflichtig geworden. Im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren ließ sich die Drittbeklagte vom gleichen Vertreter wie die beiden Erstbeklagten vertreten und hat daher nur Anspruch auf ein Drittel der von ihr ersiegten Kosten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht mehr für das Revisionsverfahren.