Rechtssatz RS0017060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017060
Entscheidungsdatum
01.07.1975
Rechtssatz
Wenn ein Baumeister sich dem Bauherrn gegenüber verpflichtete, eine Baustelle bei Tag und Nacht zu bewachen, übernahm er damit auch eine Sorgfaltspflicht und Schutzpflicht zugunsten der am Bau beschäftigten Professionisten, die aus der Verletzung dieser Pflicht unmittelbar Schadenersatzansprüche aus dem fremden Vertrag gegen den Baumeister ableiten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017060
Dokumentnummer
JJR_19750701_OGH0002_0050OB00105_7500000_001