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Rechtssatz RS0017064

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017064

Geschäftszahl

4Ob589/73

Entscheidungsdatum

11.12.1973

Rechtssatz

Der Unternehmer eine KFZ - Reparatur hat bei fehlerhafter Ausführung für seine Gehilfen gegenüber einem Dritten einzustehen, wenn dieser wegen Vertragsverletzung einen Unfall erleidet oder als vom Besteller der Reparatur verschiedener Eigentümer des Fahrzeuges einen Schaden an diesem erleidet. Eine Schutzpflicht der Vertragspartner besteht aber nicht gegenüber jedem außenstehenden Dritten, auf den sich die Erfüllung des Vertrages in irgend einer Weise auswirkt, sondern soweit der andere Vertragspartner erkennbar ein eigenes Interesse an der Vermeidung des eingetretenen Schaden hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 589/73
    Veröff: EvBl 1974/98 S 211 = SZ 46/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017064

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00589_7300000_001