Rechtssatz RS0017072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017072
Entscheidungsdatum
14.12.1977
Rechtssatz
Die Rechte und Pflichten einer Bank als Depositar eines zur Verwahrung übernommenen Schecks unterliegen der freien vertraglichen Ausgestaltung. Eine der Bank anzulastende Überschreitung ihrer aus dem Vertrag mit dem Deponenten erfließenden Befugnisse kann sie grundsätzlich nur diesem gegenüber haftbar machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017072
Dokumentnummer
JJR_19771214_OGH0002_0080OB00561_7700000_001