Rechtssatz RS0017091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017091
Entscheidungsdatum
03.09.1975
Rechtssatz
Eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO liegt auch vor, wenn der Schuldner mit einem Absonderungsgläubiger während des Ausgleichsverfahrens vereinbart, einen Teil der hypothekarisch sichergestellten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geltend zu machen, sodaß ein nachrangiger anderer Gläubiger, der sonst Ausgleichsgläubiger wäre, aus dem Meistbot voll befriedigt werden kann; ob der nachrangige Gläubiger direkter Partner der Vereinbarung ist, ist, wenn er die Begünstigung in Anspruch nimmt, unerheblich.Eine ungültige Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO liegt auch vor, wenn der Schuldner mit einem Absonderungsgläubiger während des Ausgleichsverfahrens vereinbart, einen Teil der hypothekarisch sichergestellten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geltend zu machen, sodaß ein nachrangiger anderer Gläubiger, der sonst Ausgleichsgläubiger wäre, aus dem Meistbot voll befriedigt werden kann; ob der nachrangige Gläubiger direkter Partner der Vereinbarung ist, ist, wenn er die Begünstigung in Anspruch nimmt, unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017091
Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_001