Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der im Vordergrund der Revision stehenden rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles ist von der weder von der Revision noch von den Untergerichten beachteten Bestimmung des § 47 AO auszugehen, nach der eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Ausgleiches Vorteile eingeräumt werden, ungültig sind. Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach § 47 AO ist unteilbar (BankArch. 1956, 323; 5 Ob 32, 33/62; vgl. Jaeger, Konkursordnung[8] II, 547 Anm. 6) und insbesondere im Zivilprozeß des Begünstigenden mit dem Begünstigten von Amts wegen (Bartsch - Pollak[3] II, 409), also auch ohne Einwendung zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (SZ 18/164; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 259). Auch formellen Absonderungsgläubigern gegenüber kann eine solche ungültige Sonderbegünstigung stattfinden. Wenn in den §§ 11 Abs. 1, 46 Abs. 1 AO bestimmt wird, daß Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und durch den Ausgleich nicht berührt werden, bedeutet dies nämlich nur, daß ihr Recht, aus den ihnen gegebenen Sicherheiten volle Deckung zu verlangen, nicht beeinträchtigt werden darf. Versagt aber die Deckung, dann stehen die Absonderungsgläubiger den Ausgleichsgläubigern gleich und können wie diese nur die Ausgleichsquote beanspruchen. Unzulässig ist die Zusicherung von Vorteilen durch ein Sonderabkommen, deren der Absonderungsgläubiger auf jeden Fall, also unabhängig vom Erfolg der Realisierung des Pfandes, teilhaftig werden soll (BankArch. 1956, 323; SZ 11/11; vgl. Bartsch - Pollak, 407 f.).Bei der im Vordergrund der Revision stehenden rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles ist von der weder von der Revision noch von den Untergerichten beachteten Bestimmung des Paragraph 47, AO auszugehen, nach der eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Ausgleiches Vorteile eingeräumt werden, ungültig sind. Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO ist unteilbar (BankArch. 1956, 323; 5 Ob 32, 33/62; vergleiche Jaeger, Konkursordnung[8] römisch zwei, 547 Anmerkung 6) und insbesondere im Zivilprozeß des Begünstigenden mit dem Begünstigten von Amts wegen (Bartsch - Pollak[3] römisch zwei, 409), also auch ohne Einwendung zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (SZ 18/164; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 259). Auch formellen Absonderungsgläubigern gegenüber kann eine solche ungültige Sonderbegünstigung stattfinden. Wenn in den Paragraphen 11, Absatz eins, 46, Absatz eins, AO bestimmt wird, daß Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und durch den Ausgleich nicht berührt werden, bedeutet dies nämlich nur, daß ihr Recht, aus den ihnen gegebenen Sicherheiten volle Deckung zu verlangen, nicht beeinträchtigt werden darf. Versagt aber die Deckung, dann stehen die Absonderungsgläubiger den Ausgleichsgläubigern gleich und können wie diese nur die Ausgleichsquote beanspruchen. Unzulässig ist die Zusicherung von Vorteilen durch ein Sonderabkommen, deren der Absonderungsgläubiger auf jeden Fall, also unabhängig vom Erfolg der Realisierung des Pfandes, teilhaftig werden soll (BankArch. 1956, 323; SZ 11/11; vergleiche Bartsch - Pollak, 407 f.).
Die klagende Partei hatte nun zwar ihre gesamten Darlehensforderungen gegen die Ehegatten S grundbücherlich sichergestellt, die auf den Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A intabulierten jedoch in einem Rang, daß sie bei voller Ausnützung der vorausgehenden Pfandrechte der C-Bank im Ausgleichsverfahren der Ehegatten S keine Aussicht hatte, ihre Absonderungsrechte realisieren zu können. Dies wurde erst durch das zwischen dem Vertreter der Ehegatten S und der C-Bank während des Ausgleichsverfahrens abgeschlossene Arrangement möglich, wie es im Schreiben der C-Bank vom 18. November 1971 seinen Niederschlag gefunden hat. Ohne diese Vereinbarung hätte die klagende Partei zwar die klagsgegenständliche Forderung aus dem Erlös einer Veräußerung der Liegenschaft der Beklagten zur Gänze, die übrigen Forderungen, insbesondere jene, die auf den Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A sichergestellt waren, mangels Deckung im Meistbot oder durch ein sonstiges Absonderungsrecht jedoch nur in der Höhe der 50%igen Ausgleichsquote erhalten. Im Ausgleichsverfahren hatte die klagende Partei ohne die klagsgegenständliche Forderung 645.656.42 S angemeldet und hätte daher als Ausgleichsgläubigerin lediglich einen Betrag von 322.828.21 S erhalten. Als Folge des Arrangements zwischen den Ehegatten S und der C-Bank erhielt die klagende Partei allein aus dem Erlös der Versteigerung der Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A 767.111 S zugewiesen und damit wesentlich mehr als ihr ohne das Arrangement je zugekommen wäre. Auf Grund der zu ihren Gunsten vereinbarten Sonderbegünstigung wurden ihr damit Vorteile verschafft, die den anderen Ausgleichsgläubigern nicht zukamen. Es wurde damit die Bestimmung des § 46 Abs. 3 AO, wonach Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, im Ausgleich grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, verletzt.Die klagende Partei hatte nun zwar ihre gesamten Darlehensforderungen gegen die Ehegatten S grundbücherlich sichergestellt, die auf den Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A intabulierten jedoch in einem Rang, daß sie bei voller Ausnützung der vorausgehenden Pfandrechte der C-Bank im Ausgleichsverfahren der Ehegatten S keine Aussicht hatte, ihre Absonderungsrechte realisieren zu können. Dies wurde erst durch das zwischen dem Vertreter der Ehegatten S und der C-Bank während des Ausgleichsverfahrens abgeschlossene Arrangement möglich, wie es im Schreiben der C-Bank vom 18. November 1971 seinen Niederschlag gefunden hat. Ohne diese Vereinbarung hätte die klagende Partei zwar die klagsgegenständliche Forderung aus dem Erlös einer Veräußerung der Liegenschaft der Beklagten zur Gänze, die übrigen Forderungen, insbesondere jene, die auf den Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A sichergestellt waren, mangels Deckung im Meistbot oder durch ein sonstiges Absonderungsrecht jedoch nur in der Höhe der 50%igen Ausgleichsquote erhalten. Im Ausgleichsverfahren hatte die klagende Partei ohne die klagsgegenständliche Forderung 645.656.42 S angemeldet und hätte daher als Ausgleichsgläubigerin lediglich einen Betrag von 322.828.21 S erhalten. Als Folge des Arrangements zwischen den Ehegatten S und der C-Bank erhielt die klagende Partei allein aus dem Erlös der Versteigerung der Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A 767.111 S zugewiesen und damit wesentlich mehr als ihr ohne das Arrangement je zugekommen wäre. Auf Grund der zu ihren Gunsten vereinbarten Sonderbegünstigung wurden ihr damit Vorteile verschafft, die den anderen Ausgleichsgläubigern nicht zukamen. Es wurde damit die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, AO, wonach Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, im Ausgleich grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, verletzt.
Nach § 47 AO ungültig ist allerdings nur eine Vereinbarung mit dem Gläubiger, dem die Sonderbegünstigung eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall ist eine direkte Beteiligung der klagenden Partei an dem Arrangement zwischen den Schuldnern und der C-Bank nicht erweislich. Die klagende Partei mußte dieser Vereinbarung deswegen formell nicht zustimmen, weil sie als Pfandgläubigerin ihre Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren der Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A nur anzumelden brauchte und sodann den sich aus der Vereinbarung zwischen den Schuldnern und der C-Bank ergebenden Vorteil als Folge, der absprachegemäßen Nichtanmeldung eines Teiles der Forderungen der C-Bank nach dem Rang mit gerichtlichem Meistbotsverteilungsbeschluß zuerkannt erhielt. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht jedoch in der inhaltlich unbestrittenen und sodann auch im Meistbotsverteilungsverfahren durch Einschränkung der ursprünglich höher angemeldeten Forderungen eingehaltenen Vereinbarung zwischen den Schuldnern und der C-Bank einen Vertrag zugunsten der klagenden Partei, ließen sich doch die Ehegatten S insofern einen Vorteil für die klagende Partei versprechen, als dieser durch Nichtanmeldung der vollen Forderungen der C-Bank eine Geldleistung zukommen sollte (§ 881 Abs. 1 ABGB). Die klagende Partei hat diese Vorteile, von denen sie wußte, daß sie ihr im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren zukamen - siehe insbesondere das Schreiben der klagenden Partei an die C-Bank vom 3. März 1972 aus dem sich deutlich ergibt, daß sie durch Mitteilungen des Vertreters der C-Bank in der Ausgleichstagsatzung vom 19. Jänner 1972, aber auch durch vorherige Mitteilungen des Herbert S von der Erklärung der C-Bank wußte, daß sie für ihre im Grundbuch EZ 179 und 266 KG A eingetragenen Forderungen volle Deckung finden solle -, auch in Anspruch genommen (siehe das spätere Verhalten der klagenden Partei im Meistbotsverteilungsverfahren, wie es sich aus dem Exekutionsakt ergibt) und jedenfalls, obwohl sie wußte, daß ihr damit ein Vorteil zukam, der anderen Ausgleichsgläubigern nicht gewährt wurde, nicht zurückgewiesen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles muß die Sonderbegünstigung der klagenden Partei, auch wenn sie formell nicht Vertragspartner sein mußte, so behandelt werden, als wäre sie selbst Vertragspartner gewesen. Wirtschaftlich ist es nämlich gleichgültig, ob man einem Ausgleichsgläubiger Vorteile dadurch verschafft, daß man ihm eine höhere Quote zukommen läßt als den anderen Ausgleichsgläubigern, oder ob man durch vereinbarungsgemäße Nichtanmeldung eines Teiles von bücherlich sichergestellten Forderungen dem Gläubiger eine nur auf Grund dieser Vereinbarung mögliche Befriedigung nach dem Pfandrang und damit einen Vorteil verschafft, den er sonst nicht gehabt hätte. Es ist dann aber auch eine auf diese Weise zustandegekommene und vom begünstigten Gläubiger in Anspruch genommene Sonderbegünstigung rechtlich gleich zu behandeln wie die unmittelbare Verschaffung eines die Ausgleichsquote übersteigenden Vorteils. Als Begünstigung ist nämlich jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer Gläubiger zu werten, auch wenn sie nicht der Schuldner selbst gewährt oder zusichert (Wegan, 257; Bartsch - Pollak, 407; Lehmann Kommentar zur österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung II, 153). Das Gesetz will Sonderbegünstigungen im größtmöglichen Umfang erfassen; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers, der dessen Bevorzugung zur Folge hat, eine gesetzwidrige Vereinbarung sein (vgl. Bley - Mohrbutter, Vergleichsordnung[3], 166 Anm. 35). Es kommt also nicht darauf an, auf welchem Weg der Vorteil vermittelt wird, sondern nur darauf, daß der Vorteil eintritt.Nach Paragraph 47, AO ungültig ist allerdings nur eine Vereinbarung mit dem Gläubiger, dem die Sonderbegünstigung eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall ist eine direkte Beteiligung der klagenden Partei an dem Arrangement zwischen den Schuldnern und der C-Bank nicht erweislich. Die klagende Partei mußte dieser Vereinbarung deswegen formell nicht zustimmen, weil sie als Pfandgläubigerin ihre Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren der Liegenschaften EZ 179 und 266 KG A nur anzumelden brauchte und sodann den sich aus der Vereinbarung zwischen den Schuldnern und der C-Bank ergebenden Vorteil als Folge, der absprachegemäßen Nichtanmeldung eines Teiles der Forderungen der C-Bank nach dem Rang mit gerichtlichem Meistbotsverteilungsbeschluß zuerkannt erhielt. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht jedoch in der inhaltlich unbestrittenen und sodann auch im Meistbotsverteilungsverfahren durch Einschränkung der ursprünglich höher angemeldeten Forderungen eingehaltenen Vereinbarung zwischen den Schuldnern und der C-Bank einen Vertrag zugunsten der klagenden Partei, ließen sich doch die Ehegatten S insofern einen Vorteil für die klagende Partei versprechen, als dieser durch Nichtanmeldung der vollen Forderungen der C-Bank eine Geldleistung zukommen sollte (Paragraph 881, Absatz eins, ABGB). Die klagende Partei hat diese Vorteile, von denen sie wußte, daß sie ihr im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren zukamen - siehe insbesondere das Schreiben der klagenden Partei an die C-Bank vom 3. März 1972 aus dem sich deutlich ergibt, daß sie durch Mitteilungen des Vertreters der C-Bank in der Ausgleichstagsatzung vom 19. Jänner 1972, aber auch durch vorherige Mitteilungen des Herbert S von der Erklärung der C-Bank wußte, daß sie für ihre im Grundbuch EZ 179 und 266 KG A eingetragenen Forderungen volle Deckung finden solle -, auch in Anspruch genommen (siehe das spätere Verhalten der klagenden Partei im Meistbotsverteilungsverfahren, wie es sich aus dem Exekutionsakt ergibt) und jedenfalls, obwohl sie wußte, daß ihr damit ein Vorteil zukam, der anderen Ausgleichsgläubigern nicht gewährt wurde, nicht zurückgewiesen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles muß die Sonderbegünstigung der klagenden Partei, auch wenn sie formell nicht Vertragspartner sein mußte, so behandelt werden, als wäre sie selbst Vertragspartner gewesen. Wirtschaftlich ist es nämlich gleichgültig, ob man einem Ausgleichsgläubiger Vorteile dadurch verschafft, daß man ihm eine höhere Quote zukommen läßt als den anderen Ausgleichsgläubigern, oder ob man durch vereinbarungsgemäße Nichtanmeldung eines Teiles von bücherlich sichergestellten Forderungen dem Gläubiger eine nur auf Grund dieser Vereinbarung mögliche Befriedigung nach dem Pfandrang und damit einen Vorteil verschafft, den er sonst nicht gehabt hätte. Es ist dann aber auch eine auf diese Weise zustandegekommene und vom begünstigten Gläubiger in Anspruch genommene Sonderbegünstigung rechtlich gleich zu behandeln wie die unmittelbare Verschaffung eines die Ausgleichsquote übersteigenden Vorteils. Als Begünstigung ist nämlich jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer Gläubiger zu werten, auch wenn sie nicht der Schuldner selbst gewährt oder zusichert (Wegan, 257; Bartsch - Pollak, 407; Lehmann Kommentar zur österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung römisch zwei, 153). Das Gesetz will Sonderbegünstigungen im größtmöglichen Umfang erfassen; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers, der dessen Bevorzugung zur Folge hat, eine gesetzwidrige Vereinbarung sein vergleiche Bley - Mohrbutter, Vergleichsordnung[3], 166 Anmerkung 35). Es kommt also nicht darauf an, auf welchem Weg der Vorteil vermittelt wird, sondern nur darauf, daß der Vorteil eintritt.
Die ungültige Sonderbegünstigung kann auch noch nach Bestätigung des Ausgleichs durch den Leistenden (Bartsch - Pollak, 410) binnen drei Jahren nach der Leistung zurückverlangt werden (§ 47 Satz 2 AO). Ein zugesicherter Sondervorteil darf nicht geltend gemacht oder eingeklagt werden (BankArch. 1956, 323; Bartsch - Pollak, 409; Lehmann, 156; vgl. Bley - Mohrbutter, 174 Anm. 45). Die Bestätigung des Ausgleichs räumt nämlich die Ungültigkeit der Sonderbegünstigung und deren Folgen keineswegs aus (vgl. Böhle - Stamschräder, Vergleichsordnung[8], 54 Anm. 6). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei allein aus dem Meistbot der Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 179 und 266 KG S einen größeren Vorteil in Händen als ihr einschließlich der klagsgegenständlichen Forderung ohne das Arrangement zwischen den Ehegatten S und der C-Bank je zugekommen wäre. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der klagsgegenständlichen Forderung will die klagende Partei dann aber über den ihr ohnehin schon ungebührlich hoch zugekommenen Geldbetrag hinaus noch einen zusätzlichen Vorteil erlangen. Diese Möglichkeit zu verschaffen kann nicht dem Zweck des Ausgleichsverfahrens, nicht Vorrecht genießende Gläubiger grundsätzlich gleich zu behandeln, und vor allem nicht dem Zweck des § 47 AO entsprechen. Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist dem Klagebegehren auch nicht deswegen stattzugeben, weil die Schuldner eine ausgiebige Information der klagenden Partei über den Inhalt des Arrangements, dessen Vorteile für die klagende Partei immerhin klar erkennbar waren, unterließ. Auch dies kann nämlich nicht zur Folge haben, daß die klagende Partei sowohl die zu ihren Gunsten vereinbarten Sondervorteile als auch weiterhin jeden sonst ihr ohne diese zustehenden Vorteil und damit die Vorteile aus beiden Situationen sozusagen kombiniert für sich in Anspruch nehmen könnte. Die klagende Partei verlangt immerhin faktisch und wirtschaftlich mit der gegenständlichen Klage einen zusätzlichen Vorteil, der über die bereits eingetretene gesetzwidrige Begünstigung noch weiter hinausginge. Dieser zusätzliche Vorteil kann nach Auffassung des OGH ebensowenig eingeklagt werden wie ein sonst zugesicherter Sondervorteil. Mit dem Erhalt dessen, was die klagende Partei ohne die gesetzwidrige Zusage bekommen hätte, waren vielmehr weitere Ansprüche der klagenden Partei nicht mehr klagbar. Daß es sich um aus verschiedenen Darlehensverträgen entspringende Forderungen handelt, ist unerheblich, da mehrere Ausgleichsforderungen desselben Gläubigers zusammengerechnet und gleich behandelt werden. Ohne Bedeutung muß es auch sein, daß die Beklagten mit den Schuldnern nicht ident sind; jene trifft nur die sachenrechtliche Haftung (§ 466 ABGB); diese entfällt aber, wenn der Anspruch zwischen dem Gläubiger und den persönlichen Schuldnern nicht besteht.Die ungültige Sonderbegünstigung kann auch noch nach Bestätigung des Ausgleichs durch den Leistenden (Bartsch - Pollak, 410) binnen drei Jahren nach der Leistung zurückverlangt werden (Paragraph 47, Satz 2 AO). Ein zugesicherter Sondervorteil darf nicht geltend gemacht oder eingeklagt werden (BankArch. 1956, 323; Bartsch - Pollak, 409; Lehmann, 156; vergleiche Bley - Mohrbutter, 174 Anmerkung 45). Die Bestätigung des Ausgleichs räumt nämlich die Ungültigkeit der Sonderbegünstigung und deren Folgen keineswegs aus vergleiche Böhle - Stamschräder, Vergleichsordnung[8], 54 Anmerkung 6). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei allein aus dem Meistbot der Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 179 und 266 KG S einen größeren Vorteil in Händen als ihr einschließlich der klagsgegenständlichen Forderung ohne das Arrangement zwischen den Ehegatten S und der C-Bank je zugekommen wäre. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der klagsgegenständlichen Forderung will die klagende Partei dann aber über den ihr ohnehin schon ungebührlich hoch zugekommenen Geldbetrag hinaus noch einen zusätzlichen Vorteil erlangen. Diese Möglichkeit zu verschaffen kann nicht dem Zweck des Ausgleichsverfahrens, nicht Vorrecht genießende Gläubiger grundsätzlich gleich zu behandeln, und vor allem nicht dem Zweck des Paragraph 47, AO entsprechen. Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist dem Klagebegehren auch nicht deswegen stattzugeben, weil die Schuldner eine ausgiebige Information der klagenden Partei über den Inhalt des Arrangements, dessen Vorteile für die klagende Partei immerhin klar erkennbar waren, unterließ. Auch dies kann nämlich nicht zur Folge haben, daß die klagende Partei sowohl die zu ihren Gunsten vereinbarten Sondervorteile als auch weiterhin jeden sonst ihr ohne diese zustehenden Vorteil und damit die Vorteile aus beiden Situationen sozusagen kombiniert für sich in Anspruch nehmen könnte. Die klagende Partei verlangt immerhin faktisch und wirtschaftlich mit der gegenständlichen Klage einen zusätzlichen Vorteil, der über die bereits eingetretene gesetzwidrige Begünstigung noch weiter hinausginge. Dieser zusätzliche Vorteil kann nach Auffassung des OGH ebensowenig eingeklagt werden wie ein sonst zugesicherter Sondervorteil. Mit dem Erhalt dessen, was die klagende Partei ohne die gesetzwidrige Zusage bekommen hätte, waren vielmehr weitere Ansprüche der klagenden Partei nicht mehr klagbar. Daß es sich um aus verschiedenen Darlehensverträgen entspringende Forderungen handelt, ist unerheblich, da mehrere Ausgleichsforderungen desselben Gläubigers zusammengerechnet und gleich behandelt werden. Ohne Bedeutung muß es auch sein, daß die Beklagten mit den Schuldnern nicht ident sind; jene trifft nur die sachenrechtliche Haftung (Paragraph 466, ABGB); diese entfällt aber, wenn der Anspruch zwischen dem Gläubiger und den persönlichen Schuldnern nicht besteht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist es damit aber auch ohne Belang, ob die klagende Partei auf ihre Forderung verzichtete. Auch ohne einen solchen Verzicht darf sie sich eine zusätzliche Begünstigung nicht verschaffen. Auf die Motive, die die C-Bank bewogen hatten, das Arrangement mit den Ehegatten S zu treffen und die klagende Partei zu begünstigen, kommt es nicht an.