Rechtssatz RS0052059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052059
Entscheidungsdatum
03.09.1975
Rechtssatz
Eine zugesicherte ungültige Sonderbegünstigung kann nicht eingeklagt werden, ebensowenig jede weitere Forderung des Gläubigers, wenn er auf Grund der Sonderbegünstigung bereits einen größeren Vorteil in Händen hat als ihm ohne dieser Begünstigung zugekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0052059
Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_007