Rechtssatz RS0017120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017120
Geschäftszahl
6Ob14/77; 6Ob705/83; 7Ob550/87
Entscheidungsdatum
26.03.1987
Rechtssatz
Da das Recht auf die bei einer Gutsabtrennung zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarungen dem Dritten bereits mit der Überlassung des Besitzes erworben wird, muß auch das Recht des Übergebers, gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Andernfalls könnte durch den Rücktritt vom Vertrag auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, bäuerliche Übergabsverträge anders zu behandeln als sonstige Verträge über Liegenschaften.Da das Recht auf die bei einer Gutsabtrennung zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarungen dem Dritten bereits mit der Überlassung des Besitzes erworben wird, muß auch das Recht des Übergebers, gemäß Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurücktreten, grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Andernfalls könnte durch den Rücktritt vom Vertrag auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, bäuerliche Übergabsverträge anders zu behandeln als sonstige Verträge über Liegenschaften.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 14/77
Entscheidungstext OGH 21.12.1977 6 Ob 14/77
Veröff: SZ 50/166
- 6 Ob 705/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
Vgl auch
- 7 Ob 550/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 550/87
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017120
Dokumentnummer
JJR_19771221_OGH0002_0060OB00014_7700000_002