Aus der Begründung:
Wohl kann nach ständiger Rechtsprechung (SZ 34/146; JBl. 1967, 316 mit Glosse von Gschnitzer; SZ 45/112 u. a.; zuletzt etwa 6 Ob 630/77), der Verkäufer einer Liegenschaft trotz faktischer Besitzeinräumung bis zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seinerseits den Vertrag nicht erfüllt hat, da Liegenschaften erst mit der grundbücherlichen Eintragung übergeben werden. Hinsichtlich des Rücktrittsrechtes bei bäuerlichen Übergabsverträgen behandelten die bisherigen Entscheidungen (JBl. 1967, 33; EvBl. 1972/38, 68; RZ 1970, 168; NZ 1973, 189 u. a.), soweit dies zu überblicken ist, durchwegs Fälle in denen das Eigentumsrecht der Übernehmer bereits bücherlich einverleibt war. In der Entscheidung EvBl. 1970/223, 398, wurde allerdings ausdrücklich darauf verwiesen, daß der Vertrag seitens des Übergebers durch bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Übernehmers bereits zur Gänze erfüllt worden sei, während die Entscheidung SZ 45/112 - allerdings in Form eines obiter dictums - aussprach, daß auch bäuerliche Liegenschaften grundsätzlich erst dann übertragen seien, wenn die grundbücherliche Einverleibung des Übernehmers erfolgt ist und der Übergeber daher bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten könne.Wohl kann nach ständiger Rechtsprechung (SZ 34/146; JBl. 1967, 316 mit Glosse von Gschnitzer; SZ 45/112 u. a.; zuletzt etwa 6 Ob 630/77), der Verkäufer einer Liegenschaft trotz faktischer Besitzeinräumung bis zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers gemäß Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seinerseits den Vertrag nicht erfüllt hat, da Liegenschaften erst mit der grundbücherlichen Eintragung übergeben werden. Hinsichtlich des Rücktrittsrechtes bei bäuerlichen Übergabsverträgen behandelten die bisherigen Entscheidungen (JBl. 1967, 33; EvBl. 1972/38, 68; RZ 1970, 168; NZ 1973, 189 u. a.), soweit dies zu überblicken ist, durchwegs Fälle in denen das Eigentumsrecht der Übernehmer bereits bücherlich einverleibt war. In der Entscheidung EvBl. 1970/223, 398, wurde allerdings ausdrücklich darauf verwiesen, daß der Vertrag seitens des Übergebers durch bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Übernehmers bereits zur Gänze erfüllt worden sei, während die Entscheidung SZ 45/112 - allerdings in Form eines obiter dictums - aussprach, daß auch bäuerliche Liegenschaften grundsätzlich erst dann übertragen seien, wenn die grundbücherliche Einverleibung des Übernehmers erfolgt ist und der Übergeber daher bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurücktreten könne.
Wie jedoch schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung (vor allem Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 237 ff.;
Pitter, "Der Übergabsvertrag" in NZ 1902, 273; Kellner, "Die rechtliche Natur der Übergabsverträge zwischen Eltern und Kindern" in NZ 1908, 274; Grohmann, "Der Übergabsvertrag" in NZ 1916, 213;
Schellander, "Verträge auf Abänderung der in einem Übergabsvertrag festgesetzten Abfindungsleistungen an Drittbegünstigte" in JBl. 1957, 179; Piegler, "Rechtsfragen um Gutsübergabe und Ausgedinge" in ÖJZ 1956, 562; SZ 29/53; EvBl. 1969/253, 391; RZ 1970, 168; EvBl. 1971/35, 70; NZ 1973, 189 u. a.) zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei derartigen bäuerlichen Übergabsverträgen um Verträge besonderer Art, welche einerseits einem Kauf gegen Stundung des Kaufpreises ähnlich sind, andererseits aber auch Elemente eines Geschäftes von Todes wegen (vorweggenommene Erbfolge) und familienrechtliche Bestandteile enthalten. Soweit Entfertigungsbeträge an weichende Geschwister vereinbart werden, liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Wie in wiederholten Entscheidungen hervorgehoben wurde (5 Ob 436/58; 6 Ob 31/70; 7 Ob 475/55 u. a.), beruhen solche Verträge auf dem persönlichen Vertrauen der vertragschließenden Teile zueinander. Sie pflegen nicht auf Zeit, sondern auf Dauer geschlossen zu werden, wobei sich Übergeber und Übernehmer auf Gedeih und Verderb miteinander verbinden. Der Übergeber bezweckt durch den Vertragsabschluß die Sicherung seines Lebensabends, für den Übernehmer, der nicht selten unter Ausschlagung anderer sich ihm bietender Erwerbsmöglichkeiten den Vertrag eingeht, bedeutet in der Regel die übergebene Liegenschaft die Grundlage seiner Existenz der er in Hinkunft seine ganze Arbeitskraft zu widmen hat. Die Leistungen an den Übergeber werden in der Regel aus den Erträgnissen der übergebenen Liegenschaft und ohne Rücksicht darauf erbracht, ob die Verbücherung schon erfolgt ist. Dies gilt häufig auch für die im Übergabsvertrag zugunsten Dritter vereinbarten Leistungen.
Schon aus diesen Gründen ist ein Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB nach der faktischen Besitzeinräumung und vor der grundbücherlichen Durchführung nur dann möglich, wenn der Vertrag einen diesbezüglichen Vorbehalt enthält. Dazu kommt aber noch, daß Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des § 881 Abs. 3 ABGB dahin ausgelegt haben, daß unter der Übergabe des Gutes sowohl die Besitzüberlassung als auch die Verbücherung zu verstehen ist, obgleich die §§ 426, 431 ABGB die Verbücherung als die Form der Übergabe bei unbeweglichen Sachen bezeichnen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 241; Ehrenzweig[2] II/1, 199; Schellander a. a. O.; EvBl. 1971/35, 70). Die Idee des Gesetzgebers ist nämlich, daß direkte Ansprüche gegen den Übernehmer gegeben werden, sobald die wirtschaftliche Grundlage dieser Leistungen auf ihn übergegangen ist. Wenn aber nach dieser Gesetzesstelle das Recht auf die bei einer Gutsabtretung zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarungen von dem Dritten bereits mit der Überlassung des Besitzers erworben wird, dann muß auch das Recht des Übergebers, gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Andernfalls könnte durch den Rücktritt vom Vertrag auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, bäuerliche Übergabsverträge anders zu behandeln als sonstige Verträge über Liegenschaften.Schon aus diesen Gründen ist ein Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, ABGB nach der faktischen Besitzeinräumung und vor der grundbücherlichen Durchführung nur dann möglich, wenn der Vertrag einen diesbezüglichen Vorbehalt enthält. Dazu kommt aber noch, daß Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 881, Absatz 3, ABGB dahin ausgelegt haben, daß unter der Übergabe des Gutes sowohl die Besitzüberlassung als auch die Verbücherung zu verstehen ist, obgleich die Paragraphen 426, 431, ABGB die Verbücherung als die Form der Übergabe bei unbeweglichen Sachen bezeichnen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 241; Ehrenzweig[2] II/1, 199; Schellander a. a. O.; EvBl. 1971/35, 70). Die Idee des Gesetzgebers ist nämlich, daß direkte Ansprüche gegen den Übernehmer gegeben werden, sobald die wirtschaftliche Grundlage dieser Leistungen auf ihn übergegangen ist. Wenn aber nach dieser Gesetzesstelle das Recht auf die bei einer Gutsabtretung zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarungen von dem Dritten bereits mit der Überlassung des Besitzers erworben wird, dann muß auch das Recht des Übergebers, gemäß Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Andernfalls könnte durch den Rücktritt vom Vertrag auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, bäuerliche Übergabsverträge anders zu behandeln als sonstige Verträge über Liegenschaften.
Aus allen diesen Gründen endet daher bei bäuerlichen Übergabsverträgen die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muß dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben (§ 863 ABGB).Aus allen diesen Gründen endet daher bei bäuerlichen Übergabsverträgen die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muß dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben (Paragraph 863, ABGB).
Prüft man unter diesem Gesichtspunkt den gegenständlichen Übergabsvertrag, dann ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates, daß sich der Kläger im vorliegenden Fall das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bis zum Zeitpunkt seiner bücherlichen Durchführung vorbehalten hat. Wohl sieht der Vertrag für die Entfertigungsbeträge eine Verzinsung und eine Wertsicherung vor, Punkt 5 des Vertrages, wonach der Notar den Auftrag erhält, den Vertrag erst zu verbüchern, wenn der Hofübernehmer die Entfertigungsbeträge an seine Geschwister ausbezahlt oder sichergestellt hat, kann jedoch bei Überlegung aller Umstände nicht anders ausgelegt werden, als daß die Parteien damit dem Übergeber die Möglichkeit wahren wollten, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Übernehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte. Denn die weichenden Geschwister wären beianderer Auslegung sogar noch weniger gesichert als bei einer sofortigen Verbücherung des Vertrages, weil sie nicht ohne weiteres die Möglichkeit hätten, zur Hereinbringung ihrer Forderungen Exekution auf den geschlossenen Hof zu führen. Eine derartige Zielsetzung kann den Vertragspartnern nicht unterstellt werden. Dies zeigt, daß Punkt 5 nur dahin verstanden werden kann, daß sich der Übergeber die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag als Druckmittel gegenüber dem Übernehmer vorbehalten wollte. Da nach den Feststellungen der Untergerichte auch die begünstigten Geschwister dem Beklagten eine Nachfrist bis 3 1. Jänner 1975 bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag gesetzt haben, steht auch § 881 Abs. 3 ABGB dem Begehren des Klägers nicht im Wege, da die begünstigten Geschwister damit der Vorgangsweise des Klägers zugestimmt haben.Prüft man unter diesem Gesichtspunkt den gegenständlichen Übergabsvertrag, dann ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates, daß sich der Kläger im vorliegenden Fall das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bis zum Zeitpunkt seiner bücherlichen Durchführung vorbehalten hat. Wohl sieht der Vertrag für die Entfertigungsbeträge eine Verzinsung und eine Wertsicherung vor, Punkt 5 des Vertrages, wonach der Notar den Auftrag erhält, den Vertrag erst zu verbüchern, wenn der Hofübernehmer die Entfertigungsbeträge an seine Geschwister ausbezahlt oder sichergestellt hat, kann jedoch bei Überlegung aller Umstände nicht anders ausgelegt werden, als daß die Parteien damit dem Übergeber die Möglichkeit wahren wollten, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Übernehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte. Denn die weichenden Geschwister wären beianderer Auslegung sogar noch weniger gesichert als bei einer sofortigen Verbücherung des Vertrages, weil sie nicht ohne weiteres die Möglichkeit hätten, zur Hereinbringung ihrer Forderungen Exekution auf den geschlossenen Hof zu führen. Eine derartige Zielsetzung kann den Vertragspartnern nicht unterstellt werden. Dies zeigt, daß Punkt 5 nur dahin verstanden werden kann, daß sich der Übergeber die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag als Druckmittel gegenüber dem Übernehmer vorbehalten wollte. Da nach den Feststellungen der Untergerichte auch die begünstigten Geschwister dem Beklagten eine Nachfrist bis 3 1. Jänner 1975 bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag gesetzt haben, steht auch Paragraph 881, Absatz 3, ABGB dem Begehren des Klägers nicht im Wege, da die begünstigten Geschwister damit der Vorgangsweise des Klägers zugestimmt haben.
Es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger im vorliegenden Fall das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bis zum Zeitpunkt der Verbücherung des Übergabsvertrages vorbehalten blieb. Hingegen kann dieses Rücktrittsrecht auf den behaupteten Unvergleichsfall nicht gestützt werden, da der Kläger mangels anderer Vereinbarungen daraus nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ableiten (SZ 1970, 168), sondern nur die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld verlangen kann.
Unter diesen Umständen müssen auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch ebenso einer näheren Prüfung unterzogen werden, wie die vom Berufungsgericht erörterte Frage, welchen Einfluß die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Tiroler Höfegesetz hat.Unter diesen Umständen müssen auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch ebenso einer näheren Prüfung unterzogen werden, wie die vom Berufungsgericht erörterte Frage, welchen Einfluß die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Tiroler Höfegesetz hat.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Grundsätze des § 21 Abs. 2 Tiroler Höfegesetz auf den vorliegenden Fall sinngemäß anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/124; SZ 38/47,; SZ 45/89 u. a.) beruht der Grundsatz, daß der Übernehmer "wohl bestehen kann", auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht und ist auch bei einer Übertragung unter Lebenden anzuwenden. Die Regelung des § 21 Tiroler Höfegesetz (ähnlich § 11 Kärntner Erbhöfegesetz und § 12 Anerbengesetz) dient aber ebenso der Verwirklichung dieses Grundsatzes wie dessen Anwendung bei der Bestimmung des Übernahmspreises. Die Grundsätze des § 21 Tiroler Höfegesetz, wonach dem Übernehmer des Hofes eine Frist zur Bezahlung der Erbteile der weichenden Erben eingeräumt werden kann, ist daher auch für die Bezahlung der Entfertigungsbeträge an weichende Geschwister bei einer Hofübergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwenden.Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Grundsätze des Paragraph 21, Absatz 2, Tiroler Höfegesetz auf den vorliegenden Fall sinngemäß anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/124; SZ 38/47,; SZ 45/89 u. a.) beruht der Grundsatz, daß der Übernehmer "wohl bestehen kann", auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht und ist auch bei einer Übertragung unter Lebenden anzuwenden. Die Regelung des Paragraph 21, Tiroler Höfegesetz (ähnlich Paragraph 11, Kärntner Erbhöfegesetz und Paragraph 12, Anerbengesetz) dient aber ebenso der Verwirklichung dieses Grundsatzes wie dessen Anwendung bei der Bestimmung des Übernahmspreises. Die Grundsätze des Paragraph 21, Tiroler Höfegesetz, wonach dem Übernehmer des Hofes eine Frist zur Bezahlung der Erbteile der weichenden Erben eingeräumt werden kann, ist daher auch für die Bezahlung der Entfertigungsbeträge an weichende Geschwister bei einer Hofübergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwenden.
Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß eine Erörterung der sich aus der mutatis mutandis natürlich nur sinngemäßen Anwendung des § 21. Tiroler Höfegesetz ergebenden Fragen mit den Parteien nicht stattgefunden hat. Das Verfahren der Untergerichte ist daher insofern mangelhaft geblieben. Da inzwischen auch die Höchstfrist von 3 Jahren im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Tiroler Höfegesetz verstrichen ist, welche jedenfalls von der faktischen Besitzeinräumung (welche hier mit dem Abschluß des Übergabsvertrages zusammenfällt) an zu laufen begonnen hat, wird im fortgesetzten Verfahren auch die Erklärung des Beklagten in der Tagsatzung vom 29. Juni 1976, er sei jetzt in der Lage, die Entfertigungsforderungen zu bezahlen, zu erörtern sein.Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß eine Erörterung der sich aus der mutatis mutandis natürlich nur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 21, Tiroler Höfegesetz ergebenden Fragen mit den Parteien nicht stattgefunden hat. Das Verfahren der Untergerichte ist daher insofern mangelhaft geblieben. Da inzwischen auch die Höchstfrist von 3 Jahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 3, Tiroler Höfegesetz verstrichen ist, welche jedenfalls von der faktischen Besitzeinräumung (welche hier mit dem Abschluß des Übergabsvertrages zusammenfällt) an zu laufen begonnen hat, wird im fortgesetzten Verfahren auch die Erklärung des Beklagten in der Tagsatzung vom 29. Juni 1976, er sei jetzt in der Lage, die Entfertigungsforderungen zu bezahlen, zu erörtern sein.
Sollte nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens der Vertragsrücktritt rechtswirksam erfolgt sein, müßte auch die Einwendung des Zurückbehaltungsrechtes in der bereits vom Berufungsgericht angedeuteten Richtung näher erörtert werden.