Rechtssatz RS0017125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017125
Geschäftszahl
6Ob14/77; 6Ob705/83
Entscheidungsdatum
13.10.1983
Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung haben die Bestimmung des §§ 881 Abs 3 ABGB dahin ausgelegt, daß unter Übergabe des Gutes sowohl die Besitzüberlassung als auch die Verbücherung zu verstehen ist, obgleich die §§ 426, 431 ABGB die Verbücherung als die Form der Übergabe bei unbeweglichen Sachen bezeichnen.Lehre und Rechtsprechung haben die Bestimmung des Paragraphen 881, Absatz 3, ABGB dahin ausgelegt, daß unter Übergabe des Gutes sowohl die Besitzüberlassung als auch die Verbücherung zu verstehen ist, obgleich die Paragraphen 426, 431, ABGB die Verbücherung als die Form der Übergabe bei unbeweglichen Sachen bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017125
Dokumentnummer
JJR_19771221_OGH0002_0060OB00014_7700000_003