Rechtssatz RS0063878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063878
Entscheidungsdatum
21.12.1977
Rechtssatz
Die Grundsätze des § 21 Tir HöfeG, wonach dem Übernehmer des Hofes eine Frist zur Bezahlung der Erbteile der weichenden Erben eingeräumt werden kann, ist auch für die Bezahlung der Entfertigungsbeträge an weichende Geschwister bei einer Hofübergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwenden.Die Grundsätze des Paragraph 21, Tir HöfeG, wonach dem Übernehmer des Hofes eine Frist zur Bezahlung der Erbteile der weichenden Erben eingeräumt werden kann, ist auch für die Bezahlung der Entfertigungsbeträge an weichende Geschwister bei einer Hofübergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0063878
Dokumentnummer
JJR_19771221_OGH0002_0060OB00014_7700000_004