Rechtssatz RS0017233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017233
Geschäftszahl
1Ob682/83; 1Ob673/85; 2Ob671/87
Entscheidungsdatum
28.10.1987
Rechtssatz
Hat es das Erstgericht entgegen dem Schlußsatz des § 14 Abs 2 AußStrG unterlassen, einen unzulässigen Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiter Instanz zurückzuweisen, hat die Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz zu erfolgen. Der dagegen gerichtete Rekurs ist zulässig.Hat es das Erstgericht entgegen dem Schlußsatz des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unterlassen, einen unzulässigen Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiter Instanz zurückzuweisen, hat die Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz zu erfolgen. Der dagegen gerichtete Rekurs ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 682/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 682/83
- 1 Ob 673/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 673/85
- 2 Ob 671/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 671/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017233
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00682_8300000_001