Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 16. 9. 1981, 1 Cg 733/81, rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen (des Erstgerichtes) vom 22. 12. 1981, ON 10, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß §§ 144, 177 ABGB der Mutter übertragen. Am 5. 12. 1983 beantragte der Vater unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit, den ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. 9. 1981, ON 5, auferlegten Unterhaltsbetrag von monatlich S 1.600,-- ab 1. 1. 1984 auf S 600,-- monatlich herabzusetzen.Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 16. 9. 1981, 1 Cg 733/81, rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen (des Erstgerichtes) vom 22. 12. 1981, ON 10, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß Paragraphen 144, 177, ABGB der Mutter übertragen. Am 5. 12. 1983 beantragte der Vater unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit, den ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. 9. 1981, ON 5, auferlegten Unterhaltsbetrag von monatlich S 1.600,-- ab 1. 1. 1984 auf S 600,-- monatlich herabzusetzen.
Das Erstgericht setzte mit seinem Beschluß vom 8. 3. 1985, ON 44, den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. 1. 1984 auf monatlich S 800,-- herab. Ein Verhalten, das die Anwendung der Anspannungstheorie rechtfertigte, liege nicht vor; es sei daher von den Einkünften des Vaters aus Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe auszugehen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Unterhaltssachwalters Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes im Umfang der bewilligten Unterhaltsherabsetzung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß der Vater den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt habe, den er allerdings in den letzten 15 Jahren nicht ausgeübt habe. Nun dürften aber die Anstrengungen des Unterhaltspflichtigen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht darauf beschränkt sein, einen Posten auf einer Tankstelle zu bekommen. Von ihm werde vielmehr zu verlangen sein, daß er auch einen Arbeitsplatz als angelernter Schlosser oder Hilfsarbeiter annehme, weil von ihm zu fordern sei, den gesetzlichen Unterhalt nach seinen Kräften zu leisten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren durch geeignete Anfragen, etwa an das zuständige Arbeitsamt, festzustellen haben, ob konkrete Arbeitsplätze, die dem Unterhaltspflichtigen zumutbar wären, seit 1. 1. 1984 für ihn vorhanden gewesen wären, ob dies auch jetzt noch der Fall sei und welcher Verdienst auf solchen Arbeitsstellen zu erzielen sei. Gegen diesen Beschluß erhob der Vater Rekurs. Er führte aus, nach § 33 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 dürfe Notstandshilfe nur dann gewährt werden, wenn Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit vorliegen. Da er bis 31.5.1985 ununterbrochen Notstandshilfe bezogen habe, seien diese Voraussetzungen bei ihm gegeben gewesen. Er habe damit das ihm Zumutbare zur Erlangung eines Arbeitsplatzes getan. Habe ihm aber das Arbeitsamt als dafür allein zuständige Behörde eine Arbeit nicht zuweisen können, so sei das Gericht nicht berechtigt, die Anspannungstheorie zur Anwendung zu bringen.Das Erstgericht setzte mit seinem Beschluß vom 8. 3. 1985, ON 44, den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. 1. 1984 auf monatlich S 800,-- herab. Ein Verhalten, das die Anwendung der Anspannungstheorie rechtfertigte, liege nicht vor; es sei daher von den Einkünften des Vaters aus Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe auszugehen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Unterhaltssachwalters Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes im Umfang der bewilligten Unterhaltsherabsetzung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß der Vater den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt habe, den er allerdings in den letzten 15 Jahren nicht ausgeübt habe. Nun dürften aber die Anstrengungen des Unterhaltspflichtigen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht darauf beschränkt sein, einen Posten auf einer Tankstelle zu bekommen. Von ihm werde vielmehr zu verlangen sein, daß er auch einen Arbeitsplatz als angelernter Schlosser oder Hilfsarbeiter annehme, weil von ihm zu fordern sei, den gesetzlichen Unterhalt nach seinen Kräften zu leisten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren durch geeignete Anfragen, etwa an das zuständige Arbeitsamt, festzustellen haben, ob konkrete Arbeitsplätze, die dem Unterhaltspflichtigen zumutbar wären, seit 1. 1. 1984 für ihn vorhanden gewesen wären, ob dies auch jetzt noch der Fall sei und welcher Verdienst auf solchen Arbeitsstellen zu erzielen sei. Gegen diesen Beschluß erhob der Vater Rekurs. Er führte aus, nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 dürfe Notstandshilfe nur dann gewährt werden, wenn Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit vorliegen. Da er bis 31.5.1985 ununterbrochen Notstandshilfe bezogen habe, seien diese Voraussetzungen bei ihm gegeben gewesen. Er habe damit das ihm Zumutbare zur Erlangung eines Arbeitsplatzes getan. Habe ihm aber das Arbeitsamt als dafür allein zuständige Behörde eine Arbeit nicht zuweisen können, so sei das Gericht nicht berechtigt, die Anspannungstheorie zur Anwendung zu bringen.
Das Erstgericht legte diesen Rekurs dem Rekursgericht vor. Nachdem der Vorsitzende bereits die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof angeordnet hatte, beschloß das Rekursgericht, den Rekurs zurückzuweisen. Die Frage, ob und inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben sei, gehäre ebenso zum Bemessungskomplex wie die Beurteilung, ob und inwieweit vom tatsächlichen Einkommen des primär Unterhaltspflichtigen oder von einem fiktiven höheren nach der Anspannungstheorie auszugehen sei.