Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0017252×

Rechtssatz RS0017252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017252

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 6, MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (Paragraph 886, ABGB) ist hier nicht erforderlich. Selbst die Schriftform nach Paragraph 886, ABGB und damit erst recht die mildere Form eines Schreibens kann aber durch die strengere Form der Zustellung einer Klage ersetzt werden. Es muß auch für das im Paragraph 16, Absatz 6, MRG vorgesehene Schreiben über das Erhöhungsbegehren gelten, daß die Zustellung der das Erhöhungsbegehren enthaltenden Klage diese Form ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/90
    Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 572/90
    Veröff: WoBl 1991,124
  • 5 Ob 77/98d
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 77/98d
    Vgl auch; nur: § 16 Abs 6 MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (§ 886 ABGB) ist hier nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: § 14d Abs 4 WGG. (T2)
  • 8 ObA 10/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 ObA 10/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017252

Im RIS seit

17.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00572_9000000_001