Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter (Nutzungsberechtigter) einer Wohnung, die im Eigentum der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, steht. Seit 1.1.1986 werden vom Antragsteller unter Berufung auf § 14d WGG Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben. Die Schreiben, mit denen dem Antragsteller die erstmalige Einhebung und spätere Erhöhungen des EVB angekündigt wurden, richteten sich jeweils an die Mieter der betreffenden Wohnhausanlage und hatten - auf einem mit Firmenwortlaut, Geschäftsadresse, Bankverbindungen und Firmenbuchdaten versehenen Briefpapier der Antragsgegnerin - folgenden Wortlaut:Der Antragsteller ist Mieter (Nutzungsberechtigter) einer Wohnung, die im Eigentum der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, steht. Seit 1.1.1986 werden vom Antragsteller unter Berufung auf Paragraph 14 d, WGG Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben. Die Schreiben, mit denen dem Antragsteller die erstmalige Einhebung und spätere Erhöhungen des EVB angekündigt wurden, richteten sich jeweils an die Mieter der betreffenden Wohnhausanlage und hatten - auf einem mit Firmenwortlaut, Geschäftsadresse, Bankverbindungen und Firmenbuchdaten versehenen Briefpapier der Antragsgegnerin - folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte gnädige Frau,
sehr geehrter Herr!
Zur Sicherung der Finanzierung von in absehbarer Zeit erforderlich
werdenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten werden wir ab ... im
Rahmen der Miete einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von ...
pro m2 einheben (den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von derzeit
S ... um S ... auf S ... pro m2 und Monat erhöhen).
Im Sinne des § 14d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geben wir hiermit
die verbindliche Erklärung ab, daß der zur Vorschreibung gelangende
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, soweit er ... [im letzten
Erhöhungsschreiben heißt es: den Betrag nach § 14 d Abs 2 Z 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (derzeit S ...)] übersteigt, innerhalb von 10 Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet werden wird und wir hierüber jeweils zum 30.Juni eines jeden Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung legen werden.Erhöhungsschreiben heißt es: den Betrag nach Paragraph 14, d Absatz 2, Ziffer 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (derzeit S ...)] übersteigt, innerhalb von 10 Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet werden wird und wir hierüber jeweils zum 30.Juni eines jeden Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung legen werden.
Mit Ersuchen um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit vorzüglicher Hochachtung
Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft
W*****
Dr.O***** e.h. Dr.M***** e. h."
Keines der abgesandten Schreiben trägt eine Unterschrift. Die Antragsgegnerin, die gerichtsbekanntermaßen über tausende Wohnungen verfügt, handhabt die Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen immer so, daß nur die Einhebungs- bzw Erhöhungsanordnungen intern von einem ihrer Organe abgezeichnet werden und die Mieter Schreiben nach dem dargestellten Muster erhalten.
Mit dem Argument, es fehle am Schriftlichkeitserfordernis der Bekanntgabe der Einhebung bzw Erhöhung des EVB hat der Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Vorschreibung vom 1.1.1986 bis zum 30.11.1995 als unzulässig angefochten. Dem hat die Antragsgegnerin im wesentlichen entgegengehalten, daß es technisch unmöglich gewesen wäre, allen Mietern handschriftlich unterfertigte Erklärungen zu übermitteln. Allein im Wohnblock des Antragstellers befänden sich über tausend Wohnungen. Im übrigen habe der Antragsteller die ihm übermittelten Abrechnungen jahrelang unbeeinsprucht gelassen, sodaß die Verschreibungen des EVB als endgültig geprüft und anerkannt zu gelten hätten.Mit dem Argument, es fehle am Schriftlichkeitserfordernis der Bekanntgabe der Einhebung bzw Erhöhung des EVB hat der Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht die Vorschreibung vom 1.1.1986 bis zum 30.11.1995 als unzulässig angefochten. Dem hat die Antragsgegnerin im wesentlichen entgegengehalten, daß es technisch unmöglich gewesen wäre, allen Mietern handschriftlich unterfertigte Erklärungen zu übermitteln. Allein im Wohnblock des Antragstellers befänden sich über tausend Wohnungen. Im übrigen habe der Antragsteller die ihm übermittelten Abrechnungen jahrelang unbeeinsprucht gelassen, sodaß die Verschreibungen des EVB als endgültig geprüft und anerkannt zu gelten hätten.
Das Erstgericht wies den Sachantrag des Antragstellers ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Vorschreibungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags dem Formerfordernis der Schriftlichkeit des § 14d Abs 4 WGG entsprochen hätten. Aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung ergebe sich, daß insbesondere unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur der Antragsgegnerin der ausdrückliche Hinweis darauf, von welchen vertretungsbefugten Personen die Urkunde unterfertigt ist, als ausreichend angesehen werden müsse. Darüber hinaus wäre durch die offenbar unstrittige Verwendung der einbezahlten Beträge für Erhaltungsarbeiten sowie deren Abrechnung, die darüber hinaus vom Antragsteller nicht beanstandet worden sei, ein allfälliger Formmangel ohnehin geheilt.Das Erstgericht wies den Sachantrag des Antragstellers ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Vorschreibungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags dem Formerfordernis der Schriftlichkeit des Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG entsprochen hätten. Aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung ergebe sich, daß insbesondere unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur der Antragsgegnerin der ausdrückliche Hinweis darauf, von welchen vertretungsbefugten Personen die Urkunde unterfertigt ist, als ausreichend angesehen werden müsse. Darüber hinaus wäre durch die offenbar unstrittige Verwendung der einbezahlten Beträge für Erhaltungsarbeiten sowie deren Abrechnung, die darüber hinaus vom Antragsteller nicht beanstandet worden sei, ein allfälliger Formmangel ohnehin geheilt.
Das Rekursgericht stellte demgegenüber in Stattgebung eines Rekurses des Antragstellers fest, daß die Vorschreibung von (ziffernmäßig angegebenen) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in der Zeit vom 1.1.1986 bis 30.11.1995 unzulässig war. Es führte aus:
Gemäß § 14d Abs 4 WGG seien die Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie die damit zu verbindende Verpflichtungserklärung der Bauvereinigung dem Mieter schriftlich bekanntzugeben. Da diese Bestimmung in den hier relevanten Punkten wörtlich mit der entsprechenden Bestimmung des § 45 Abs 2 MRG übereinstimme und die Interessenlage gleich sei, könne zur Frage der Schriftlichkeit auch Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung herangezogen werden.Gemäß Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG seien die Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie die damit zu verbindende Verpflichtungserklärung der Bauvereinigung dem Mieter schriftlich bekanntzugeben. Da diese Bestimmung in den hier relevanten Punkten wörtlich mit der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, MRG übereinstimme und die Interessenlage gleich sei, könne zur Frage der Schriftlichkeit auch Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung herangezogen werden.
Das in § 14d Abs 4 WGG (und § 45 Abs 2 MRG) angeordnete Formerfordernis der Schriftlichkeit bedeute gemäß § 886 ABGB, daß die Erklärung mit der Unterschrift der Bauvereinigung (des Vermieters) versehen sein muß. Diese Bestimmung sei nämlich auch auf einseitige Erklärungen, für die das Gesetz keine Einschränkung normiert, entsprechend anzuwenden.Das in Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG (und Paragraph 45, Absatz 2, MRG) angeordnete Formerfordernis der Schriftlichkeit bedeute gemäß Paragraph 886, ABGB, daß die Erklärung mit der Unterschrift der Bauvereinigung (des Vermieters) versehen sein muß. Diese Bestimmung sei nämlich auch auf einseitige Erklärungen, für die das Gesetz keine Einschränkung normiert, entsprechend anzuwenden.
Die Schriftform sei nicht Selbstzweck, sondern solle gewährleisten, daß der Erklärungsempfänger ein Schriftstück erhält, aus dem er den Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend und zuverlässig entnehmen kann. Eine Übermittlung des Schriftstücks per Telefax entspreche nicht der Schriftform, da die Möglichkeit und damit die Gefahr einer Fälschung der Unterschrift unvergleichlich leichter sei als bei einer eigenhändigen Unterschrift (MietSlg 45.058/15; MietSlg 47.057). Umso weniger könnten daher Unterschriftstempel oder "e.h."-Vermerke wie im vorliegenden Fall eine eigenhändige Unterschrift ersetzen.
Wurde eine der zwingenden Voraussetzungen des § 14d Abs 4 WGG oder § 45 Abs 2 MRG nicht beachtet, so sei die Vorschreibung und Einhebung unwirksam. Die Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften für das schriftliche Begehren würden nämlich die Unwirksamkeit des Begehrens bewirken (MietSlg 37.579; MietSlg 40.604). Hat der Mieter dennoch gezahlt, so seien diese Zahlungen ohne Schuldigkeit geleistet worden und könnten deshalb von ihm iVm dem Feststellungsantrag gemäß § 22 Abs 2 Z 11 WGG (bzw § 37 Abs 1 Z 13 MRG), daß die Einhebung unzulässig war, gemäß § 37 Abs 4 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG im Außerstreitverfahren zurückgefordert werden (MietSlg 38.593; MietSlg 40.604). Daß die geleisteten Beträge allenfalls bereits für Erhaltungsarbeiten im Haus verwendet wurden, ändere nichts daran, daß der Mieter zur Rückforderung einer rechtsgrundlosen Zahlung berechtigt sei (MietSlg 40.604), weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen gewesen sei.Wurde eine der zwingenden Voraussetzungen des Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG oder Paragraph 45, Absatz 2, MRG nicht beachtet, so sei die Vorschreibung und Einhebung unwirksam. Die Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften für das schriftliche Begehren würden nämlich die Unwirksamkeit des Begehrens bewirken (MietSlg 37.579; MietSlg 40.604). Hat der Mieter dennoch gezahlt, so seien diese Zahlungen ohne Schuldigkeit geleistet worden und könnten deshalb von ihm in Verbindung mit dem Feststellungsantrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11, WGG (bzw Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG), daß die Einhebung unzulässig war, gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG im Außerstreitverfahren zurückgefordert werden (MietSlg 38.593; MietSlg 40.604). Daß die geleisteten Beträge allenfalls bereits für Erhaltungsarbeiten im Haus verwendet wurden, ändere nichts daran, daß der Mieter zur Rückforderung einer rechtsgrundlosen Zahlung berechtigt sei (MietSlg 40.604), weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen gewesen sei.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei allerdings lediglich die Frage spruchreif, ob die gegenständlichen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu Unrecht vorgeschrieben wurden, nicht jedoch, ob auch alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß der Antragsteller diese Beiträge tatsächlich zurückzuverlangen berechtigt ist. Aus den Grundsätzen der Prozeßökonomie, die § 37 Abs 4 MRG zugrundeliegen, ergebe sich, daß über letztere Frage kein zusätzliches Verfahren abzuführen sei und sich die Entscheidung auf die Feststellung der Unzulässigkeit der gegenständlichen Vorschreibung zu beschränken habe (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 37 MRG, Rz 59 f; MietSlg 38.568, 38.571 uva, insb MietSlg 43.347).Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei allerdings lediglich die Frage spruchreif, ob die gegenständlichen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu Unrecht vorgeschrieben wurden, nicht jedoch, ob auch alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß der Antragsteller diese Beiträge tatsächlich zurückzuverlangen berechtigt ist. Aus den Grundsätzen der Prozeßökonomie, die Paragraph 37, Absatz 4, MRG zugrundeliegen, ergebe sich, daß über letztere Frage kein zusätzliches Verfahren abzuführen sei und sich die Entscheidung auf die Feststellung der Unzulässigkeit der gegenständlichen Vorschreibung zu beschränken habe vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 37, MRG, Rz 59 f; MietSlg 38.568, 38.571 uva, insb MietSlg 43.347).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß im Hinblick auf die zitierte Judikatur die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben seien.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß im Hinblick auf die zitierte Judikatur die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht gegeben seien.
Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin im wesentlichen geltend, daß der Formzweck der "schriftlichen Bekanntgabe" nach § 14d Abs 4 WGG auch dann erfüllt sei, wenn das Schriftstück nicht die eigenhändige Unterschrift des Vermieters - die bei einer Anzahl von ca 25.000 verwalteten Wohnungen völlig unüblich wäre - trägt; es reiche der Abdruck der Namen der zeichnungsberechtigten Organe mit dem Hinweis "e.h.". Unabhängig davon wäre eine Formverletzung durch die Erfüllung des Versprechends, die EVB für Erhaltungsarbeiten zu verwenden, erfüllt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Sachbeschluß der zweiten Instanz so abzuändern, daß der Sachantrag des Antragstellers abgewiesen wird.Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin im wesentlichen geltend, daß der Formzweck der "schriftlichen Bekanntgabe" nach Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG auch dann erfüllt sei, wenn das Schriftstück nicht die eigenhändige Unterschrift des Vermieters - die bei einer Anzahl von ca 25.000 verwalteten Wohnungen völlig unüblich wäre - trägt; es reiche der Abdruck der Namen der zeichnungsberechtigten Organe mit dem Hinweis "e.h.". Unabhängig davon wäre eine Formverletzung durch die Erfüllung des Versprechends, die EVB für Erhaltungsarbeiten zu verwenden, erfüllt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Sachbeschluß der zweiten Instanz so abzuändern, daß der Sachantrag des Antragstellers abgewiesen wird.
Dem Antragsteller wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zurückweisung des Revisionsrekurses, in eventu die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Notwendigkeit der "Unterschriftlichkeit" ergebe sich aus der Erwägung, daß der Erklärungsempfänger nur so eindeutig erkennen könne, von wem die Erklärung stammt und wem sie - zivil- und strafrechtlich - zuzurechnen ist. Daß der Antragsteller die vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungs- beiträge - noch dazu im Bankeinzug - entrichtete, könne nicht als konkludente Zustimmung gewertet werden.