Rechtssatz RS0017305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017305
Entscheidungsdatum
11.05.1976
Rechtssatz
Teilbar ist die Erfüllung, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil gegen entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hatte (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 463).Teilbar ist die Erfüllung, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil gegen entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hatte vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch vier 463).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017305
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0050OB00586_7600000_001