Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0017395×

Rechtssatz RS0017395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017395

Geschäftszahl

5Ob160/74

Entscheidungsdatum

04.09.1974

Norm

ABGB §891
EGZPO ArtI Abs2
ZPO §237 A · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS

Rechtssatz

1.) Die Vorschrift des Paragraph 891, ABGB, daß dem Gläubiger auch nach erhobener Klage das Wahlrecht vorbehalten bleibe, von welchem der Mitschuldner er Befriedigung erlangen will, hat durch Paragraph 237, ZPO hinsichtlich der Mitbeklagten und zur ersten Tagsatzung erschienenen Beklagten ihre Wirksamkeit verloren.

2.) Der Gläubiger kann also nach einer teilweisen Befriedigung durch einen Mitschuldner von den übrigen Schuldnern nur mehr das Rückständige fordern.

3.) Auf eine dahingehende Einwendung des weiter in Anspruch genommenen Gesamtschuldners ist nur Rücksicht zu nehmen, wenn er die Teilbefriedigung des Gläubigers, bei Geldforderungen unter Angabe der bezahlten Summe auch tatsächlich behauptet und im Bestreitungsfall beweist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/74
    Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 160/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017395

Dokumentnummer

JJR_19740904_OGH0002_0050OB00160_7400000_001