Rechtssatz RS0017395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017395
Entscheidungsdatum
04.09.1974
Norm
ABGB §891
EGZPO ArtI Abs2
ZPO §237 A · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
1.) Die Vorschrift des § 891 ABGB, daß dem Gläubiger auch nach erhobener Klage das Wahlrecht vorbehalten bleibe, von welchem der Mitschuldner er Befriedigung erlangen will, hat durch § 237 ZPO hinsichtlich der Mitbeklagten und zur ersten Tagsatzung erschienenen Beklagten ihre Wirksamkeit verloren.1.) Die Vorschrift des Paragraph 891, ABGB, daß dem Gläubiger auch nach erhobener Klage das Wahlrecht vorbehalten bleibe, von welchem der Mitschuldner er Befriedigung erlangen will, hat durch Paragraph 237, ZPO hinsichtlich der Mitbeklagten und zur ersten Tagsatzung erschienenen Beklagten ihre Wirksamkeit verloren.
2.) Der Gläubiger kann also nach einer teilweisen Befriedigung durch einen Mitschuldner von den übrigen Schuldnern nur mehr das Rückständige fordern.
3.) Auf eine dahingehende Einwendung des weiter in Anspruch genommenen Gesamtschuldners ist nur Rücksicht zu nehmen, wenn er die Teilbefriedigung des Gläubigers, bei Geldforderungen unter Angabe der bezahlten Summe auch tatsächlich behauptet und im Bestreitungsfall beweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017395
Dokumentnummer
JJR_19740904_OGH0002_0050OB00160_7400000_001