Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) tritt an dem durch Verordnung des Justizministers festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahren in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Wirksamkeit, die den ordentlichen Gerichten in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zur Entscheidung zugewiesen sind.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Civilprocessordnung nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Civilprocessordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
Schlagworte
Zivilprozessordnung, Inkrafttreten, Reichsrat
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020073
Alte Dokumentnummer
N2189515811T