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Art. 2 EGZPO

Fassungen
ab 23.09.1895 — RGBl. Nr. 112/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.09.1895 RGBl. Nr. 112/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.09.1895RGBl. Nr. 112/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch zwei.

Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Civilprocessordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderungen, die Anwendung der Vorschriften der Gerichtsordnungen, des ordentlichen schriftlichen oder mündlichen Processes, der Bestimmungen des Gesetzes über den summarischen Process oder über das Bagatellverfahren vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der bezogenen Bestimmungen die Vorschriften des ersten bis fünften Theiles der Civilprocessordnung, und zwar in der Art, dass:

Ziffer eins je nach Verschiedenheit des zuständigen Gerichtes die in der Civilprocessordnung für das Verfahren vor Gerichtshöfen oder die für das bezirksgerichtliche Verfahren aufgestellten Vorschriften zur Anwendung zu kommen haben, und

Anmerkung, Ziffer 2, Gegenstandslos infolge Aufhebung des Bagatellverfahrens durch die ZVN 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)

Schlagworte

Zivilprozessordnung, Prozess, Teil

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020074

Alte Dokumentnummer

N2189515812T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A2/NOR12020074