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Art. 4 EGZPO

Fassungen
ab 31.07.1929 — BGBl. Nr. 222/1929
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.07.1929 BGBl. Nr. 222/1929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch vier.

Unberührt bleiben:

Ziffer eins Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotirten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprocuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder anderen öffentlichen Abgaben zu gerichtlichem Einschreiten ermächtigt sind, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

Ziffer 2 Die gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Vertretung von Gemeinden, Gesellschaften, Genossenschaften, Bruderladen und Hilfscassen, sowie über die Behändigung von Ladungen und anderen Zustellungen an dieselben.

(Ziffer 3 A, n, m, Punkt :, gegenstandslos)

Ziffer 4 Die Vorschriften der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48 und 49, über die Bestellung eines gemeinsamen Curators der Besitzer von Pfandbriefen und von auf Inhaber lautenden oder indossablen Theilschuldverschreibungen.

Ziffer 5 Die Vorschriften der Paragraphen eins, 2, 3 und 5 der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, R. G. Bl. Nr. 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber. Gegen die Entscheidung, wodurch jemand wegen Winkelschreiberei bestraft wird, steht demselben der Recurs nach Maßgabe der Paragraphen 514 bis 528 C. P. O. zu. Von der Einleitung einer Untersuchung hat das Gericht die zuständige Rechtsanwalts- und Notariatskammer zu verständigen; diese Kammern sind zur Akteneinsicht und Antragstellung berechtigt; Beschlüsse, womit eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, sind ihnen zuzustellen; sie können dagegen Rekurs nach Maßgabe der Paragraphen 514 bis 528 Z P. O. erheben.

Schlagworte

Finanzprokuratur, Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Gebühr, Hilfskasse, Teilschuldverschreibung, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020076

Alte Dokumentnummer

N2189515814T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A4/NOR12020076