Rechtssatz RS0017413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017413
Entscheidungsdatum
19.09.1979
Rechtssatz
Regreßhaftung des Schischleppliftherstellers und Schischleppliftlieferanten gemäß § 1299 ABGB gegenüber dem Vertragspartner, der die Anlage nach dessen Plänen aufstellte, für Fahrgastunfall wegen (auftragsgemäßer) Minderlieferung von Sicherheitseinrichtungen (zu wenig Seilfangschuhe); sie waren Bestandteil der behördlichen genehmigten Eingabeunterlagen des Herstellers und der behördliche Abnahme der Anlage, ohne daß die Behörde bei der Abnahme diesen Mangel beanstandete. Schadensteilung 4:1 zu Lasten des Schleppliftunternehmers, der unter anderen mangelnde Übereinstimmung von Liefervertrag und Einreichungspläne nicht rügte.Regreßhaftung des Schischleppliftherstellers und Schischleppliftlieferanten gemäß Paragraph 1299, ABGB gegenüber dem Vertragspartner, der die Anlage nach dessen Plänen aufstellte, für Fahrgastunfall wegen (auftragsgemäßer) Minderlieferung von Sicherheitseinrichtungen (zu wenig Seilfangschuhe); sie waren Bestandteil der behördlichen genehmigten Eingabeunterlagen des Herstellers und der behördliche Abnahme der Anlage, ohne daß die Behörde bei der Abnahme diesen Mangel beanstandete. Schadensteilung 4:1 zu Lasten des Schleppliftunternehmers, der unter anderen mangelnde Übereinstimmung von Liefervertrag und Einreichungspläne nicht rügte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017413
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00528_7900000_001