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Rechtssatz RS0017422

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017422

Geschäftszahl

4Ob590/81

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Rechtssatz

Irrt ein Kranker darüber, daß die Aufnahme in die Sonderklasse für ihn keine weitere finanzielle Belastung bedeute, weil die durch die Aufnahme in die Sonderklasse entstehenden Mehrkosten zur Gänze durch eine Versicherung abgedeckt seien, ist dies ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht den Inhalt des Vertrages - nämlich die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem behandelnden Arzt - betrifft, außer er wäre von den Parteien ausdrücklich zur Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages gemacht worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 590/81
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 590/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017422

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00590_8100000_002