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Rechtssatz RS0017450

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017450

Geschäftszahl

6Ob583/84

Entscheidungsdatum

11.07.1985

Rechtssatz

An der Zugehörigkeit einer bestimmten Voraussetzung (eines bestimmten Umstandes) zum Risikobereich einer Partei wird auch dadurch nichts geändert, daß diese Voraussetzung dem Vertragspartner erkennbar gemacht worden ist oder von diesem tatsächlich erkannt wurde. Eine Voraussetzung wird dadurch ebensowenig zu einer beiden Risikobereichen angehörenden Voraussetzung wie auch die Aufdeckung eines Motivs noch nicht dazu führt, daß dieses erheblich wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 583/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017450

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0060OB00583_8400000_001