Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0017452×

Rechtssatz RS0017452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017452

Geschäftszahl

10Ob506/88

Entscheidungsdatum

05.07.1988

Rechtssatz

Auch wenn die Erfüllung einer Bedingung ausschließlich im Interesse eines Vertragsteiles liegt, ist der Verzicht auf die Erfüllung an sich nur dem - zumindest schlüssigen - Einverständnis des anderen Vertragsteiles möglich. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Auslegung des Vertrages nichts anderes ergibt. Dabei wird es im allgemeinen dem Willen der Parteien entsprechen, daß nur diejenige Partei sich auf den Ausfall der Bedingung berufen darf, die ein Interesse an deren Eintritt hat. Sofern nicht gegenteilige Verfahrensergebnisse vorliegen, wird davon auszugehen sein, daß nach dem Willen der Vertragsparteien auf eine ausgefallene Bedingung nicht Bedacht zu nehmen ist, wenn der Teil, der allein Interesse an der Erfüllung hat, hierauf verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017452

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_0100OB00506_8800000_001