Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG Villach. Mit einem von ihr am 3. Mai 1984 und von der klagenden Partei am 1. Februar 1985 unterschriebenen Vertrag verkaufte sie diese Grundstücke der klagenden Partei um 4,932.000 S. Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vertrages zu bezahlen, wobei im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, daß eine Verzinsung oder Wertsicherung des Kaufpreises nicht vereinbart wird.
Im Punkt III des Kaufvertrages heißt es:Im Punkt römisch drei des Kaufvertrages heißt es:
"Die Vertragsteile nehmen desweiteren zur Kenntnis, daß die Käuferin zur Errichtung eines Geschäftslokales eine größere Fläche als der Vertragsgegenstand aufweist braucht, weshalb unter einem mit der Stadt Villach bezüglich eines Trennstückes der Parzelle 907/10 KG Villach und der Villacher Sparkasse bezüglich des Grundstückes 915/5 inneliegend der EZ 2053 KG Villach je ein Kaufvertrag zwecks Vergrößerung der Betriebsfläche abgeschlossen wird.
Für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist der Eintritt aller nachstehender Bedingungen
a) der rechtswirksame Abschluß eines Kaufvertrages mit der Stadt Villach betreffend eines Trennstückes der Parzellen 907/10 KG Villach und der Villacher Sparkasse betreffend des Grundstückes 915/5 KG Villach;
b) durch die Widmung der vertragsgegenständlichen Grundstücke sowie des Trennstückes der Parzelle 907/10 und des Grundstückes 915/5 je KG Villach als Geschäftsgebiet;
c) durch die rechtskräftige Erteilung der Baubewilligung für das von der Käuferin nach ihren Plänen zu errichtende eingeschoßige Bauwerk;
d) durch die rechtskräftige Betriebsstättengenehmigung des auf dem Kaufobjekt zur Ausübung des von der Käuferin betriebenen Gewerbes (Handel mit Waren aller Art);
e) durch die Genehmigung einer planmäßigen Ein- und Abfahrt von der Ossiacherzeile für das Kaufobjekt und für die in diesem Zusammenhang noch zu erwerbenden Grundflächen, und
f) durch die rechtskräftige Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz erforderlich."
Die klagende Partei stellte das Begehren festzustellen, daß der angeführte Kaufvertrag nicht aufgelöst ist und der Beklagten kein Rücktrittsrecht zusteht, und ferner der Beklagten zu untersagen, die den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaften zu veräußern und zu belasten und bei diesen Liegenschaften zu ihren Gunsten das Veräußerungs- und Belastungsverbot einzuverleiben. Sie brachte vor, daß alle Bedingungen mit Ausnahmen der Erteilung der Bau- und Betriebsstättengenehmigung erfüllt seien. Hiezu sei ein Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde anhängig, weshalb sich der Kaufvertrag noch im Schwebezustand befinde. Obwohl die Beklagte demnach noch an den Kaufvertrag gebunden sei, habe sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt und außerdem mitgeteilt, daß sie die den Gegenstand des Vertrages bildenden Liegenschaften jemand anderem verkauft habe.
Die Beklagte wendete ein, daß die Sparkasse Villach das Grundstück, dessen Erwerb durch die klagende Partei eine Bedingung des Kaufvertrages bilde, einem Dritten verkauft habe, weshalb die Bedingung nicht mehr eintreten könne. Ferner habe der zuständige Stadtsenat am 11. Juni 1986 den Beschluß gefaßt, das Gebiet, in dem die im Vertrag angeführten Grundstücke liegen, nicht als Geschäftsgebiet zu widmen. Es sei deshalb der Eintritt einer weiteren im Vertrag enthaltenen Bedingung vereitelt. Schließlich sei der klagenden Partei auch die Bau- und Betriebsstättengenehmigung, deren Erteilung im Vertrag zur Bedingung gemacht wurde, noch nicht erteilt worden, obwohl ihr eine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei, um den Eintritt dieser Bedingung herbeizuführen. Sollte aus dem Vertrag abzuleiten sein, daß sie (Beklagte) noch länger zuwarten müsse, so wäre eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Die klagende Partei brachte hiezu vor, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages von Bedingungen abhängig gemacht worden sei, um für den Fall Sorge zu tragen, daß sich ihre Absicht nicht verwirklichen lasse, auf dem den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaften das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art zu betreiben. Die Bedingungen seien daher nur zu ihren Gunsten vereinbart worden, weshalb nur sie sich, nicht aber auch die Beklagte darauf berufen könne, daß sie nicht erfüllt worden seien. Im übrigen sei damit zu rechnen, daß ihr die Baubewilligung und als Folge davon auch die Betriebsstättengenehmigung werde erteilt werden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die klagende Partei auf die Erfüllung der im Punkt III a vereinbarten Bedingung, wonach ein Grundstück von der Stadt Villach erworben werden müsse, ohne Zustimmung der Beklagten verzichtet und den im selben Punkt erwähnten Kauf eines Grundstücks von der Sparkasse der Stadt Villach wieder rückgängig gemacht habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Eintritt der im Punkt III a des Kaufvertrags vereinbarten Bedingungen vereitelt sei, weshalb der Kaufvertrag keine Wirksamkeit mehr erlangen könne. Der Verzicht der klagenden Partei auf die Erfüllung dieser Bedingungen sei ohne Bedeutung, weil der Wegfall einer Bedingung zwischen den Streitteilen vereinbart werden müsse. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, einer Änderung der Bedingungen und somit einer Vertragsänderung zuzustimmen. Überdies sei der klagenden Partei eine angemessene Frist für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestanden. Über diese Frist hinaus sei die Beklagte aber an den Vertrag nicht gebunden.Die Beklagte wendete ein, daß die Sparkasse Villach das Grundstück, dessen Erwerb durch die klagende Partei eine Bedingung des Kaufvertrages bilde, einem Dritten verkauft habe, weshalb die Bedingung nicht mehr eintreten könne. Ferner habe der zuständige Stadtsenat am 11. Juni 1986 den Beschluß gefaßt, das Gebiet, in dem die im Vertrag angeführten Grundstücke liegen, nicht als Geschäftsgebiet zu widmen. Es sei deshalb der Eintritt einer weiteren im Vertrag enthaltenen Bedingung vereitelt. Schließlich sei der klagenden Partei auch die Bau- und Betriebsstättengenehmigung, deren Erteilung im Vertrag zur Bedingung gemacht wurde, noch nicht erteilt worden, obwohl ihr eine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei, um den Eintritt dieser Bedingung herbeizuführen. Sollte aus dem Vertrag abzuleiten sein, daß sie (Beklagte) noch länger zuwarten müsse, so wäre eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Die klagende Partei brachte hiezu vor, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages von Bedingungen abhängig gemacht worden sei, um für den Fall Sorge zu tragen, daß sich ihre Absicht nicht verwirklichen lasse, auf dem den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaften das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art zu betreiben. Die Bedingungen seien daher nur zu ihren Gunsten vereinbart worden, weshalb nur sie sich, nicht aber auch die Beklagte darauf berufen könne, daß sie nicht erfüllt worden seien. Im übrigen sei damit zu rechnen, daß ihr die Baubewilligung und als Folge davon auch die Betriebsstättengenehmigung werde erteilt werden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die klagende Partei auf die Erfüllung der im Punkt römisch drei a vereinbarten Bedingung, wonach ein Grundstück von der Stadt Villach erworben werden müsse, ohne Zustimmung der Beklagten verzichtet und den im selben Punkt erwähnten Kauf eines Grundstücks von der Sparkasse der Stadt Villach wieder rückgängig gemacht habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Eintritt der im Punkt römisch drei a des Kaufvertrags vereinbarten Bedingungen vereitelt sei, weshalb der Kaufvertrag keine Wirksamkeit mehr erlangen könne. Der Verzicht der klagenden Partei auf die Erfüllung dieser Bedingungen sei ohne Bedeutung, weil der Wegfall einer Bedingung zwischen den Streitteilen vereinbart werden müsse. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, einer Änderung der Bedingungen und somit einer Vertragsänderung zuzustimmen. Überdies sei der klagenden Partei eine angemessene Frist für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestanden. Über diese Frist hinaus sei die Beklagte aber an den Vertrag nicht gebunden.
Das Berufungsgericht verwarf die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit erhobene Berufung, gab der Berufung im übrigen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Es stellte nach Ergänzung des Beweisverfahrens im wesentlichen noch folgenden Sachverhalt fest:
Die Bedingungen für die Wirksamkeit des Kaufvertrages und die Bestimmung, daß der Kaufpreis nicht zu verzinsen und nicht wertgesichert sei, wurden über Wunsch der klagenden Partei in den Kaufvertrag aufgenommen. Die klagende Partei rechnete im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen damit, daß die Betriebsstätte auf den gekauften Liegenschaften innerhalb von 12 bis 15 Monaten fertiggestellt sein würde. Der Rechtsanwalt, der den Vertragsentwurf verfaßte, erwartete, daß das Verfahren bis zur Rechtswirksamkeit des Vertrages "normal" ablaufen werde und daß bis zur Rechtswirksamkeit insbesondere wegen der noch erforderlichen Teilumwidmung etwa ein dreiviertel Jahr bis ein Jahr vergehen werde. In diesem Sinn äußerte er sich auch gegenüber der Beklagten. Diese ging auf Grund dieser Äußerung und einer Äußerung der Realitätenvermittlerin, die den Kauf vermittelte, insbesondere davon aus, daß die Rechtswirksamkeit des Vertrages und damit die Auszahlung des Kaufpreises spätestens in einem Jahr zu erwarten sei. Wäre der Beklagten mitgeteilt worden, daß bis zur Wirksamkeit des Vertrages mehr als ein Jahr, unter Umständen sogar mehrere Jahre vergehen könnten, so hätte sie den Vertrag nicht geschlossen.
Am 26. November 1984 beantragte die klagende Partei bei der zuständigen Behörde die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer eingeschoßigen Verkaufsfiliale samt PKW-Parkplatz auf den gekauften Grundstücken und ferner die Betriebsstättengenehmigung. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 1986 mit der Begründung abgewiesen, daß der geplante Bau dem Widmungsplan, der eine viergeschoßige Bebauung vorsehe, widerspreche. Einer von der klagenden Partei gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7. August 1987 mit derselben Begründung nicht Folge gegeben. Über die von der klagenden Partei am 21. August 1987 gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Vorstellung wurde noch nicht entschieden. Die klagende Partei beabsichtigt, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges gegebenenfalls den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anzurufen.
Die Beklagte hat für die an die klagende Partei verkauften Grundstücke einen ernsthaften anderen Interessenten, der bereit ist, etwa denselben Kaufpreis wie die klagende Partei zu bezahlen. Sie hat weiterhin die mit dem Eigentum an den Liegenschaften verbundenen Steuerbelastungen zu tragen, die seit dem Jahr 1982, in dem die Liegenschaften in ihren Besitz gelangten, rund 300.000 S ausmachen. Der Beklagten war bei den Vertragsverhandlungen von vornherein bewußt, daß das Interesse der klagenden Partei als Käuferin darauf gerichtet war, auf den Kaufliegenschaften eine Betriebsstätte für den Lebensmittelhandel zu errichten. Ihr Rechtsfreund setzte der klagenden Partei mit Schreiben vom 19. Februar 1987 für die Erklärung, daß der Kaufvertrag rechtswirksam und der Kaufpreis eingelangt sei, eine Frist bis 30. April 1987, widrigenfalls der Kaufvertrag für gegenstandslos erklärt werde. Diese Fristsetzung wurde in einem Schreiben des Rechtsfreundes vom 16. März 1987 wiederholt.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, daß die klagende Partei von der Einhaltung der im Kaufvertrag unter III a festgelegten Bedingungen, wonach die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom Kauf je eines Grundstückes von der Stadt Villach und der Sparkasse der Stadt Villach abhängt, abstehen könne, weil dadurch nur ihre Interessen berührt würden und die Beklagte, deren Interessen nicht betroffen seien, die Unwirksamkeit des Vertrages nicht daraus ableiten dürfe, daß diese Bedingungen nicht eingetreten seien. Bei den außerdem noch nicht eingetretenen Bedingungen gemäß III c (Baubewilligung) und d (Betriebsstättengenehmigung) müsse die Beklagte zwar auch dann noch am Vertrag festhalten, wenn schon mit großer Wahrscheinlichkeit, aber doch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, daß die Genehmigungen nicht erteilt würden, es sei denn, daß das Zuwarten eine unzumutbare Belastung bedeute. Dies sei aber der Fall, weil die Beklagte infolge Zinsenentganges und Geldentwertung einen Nachteil von etwa 400.000 S erleide und mit dem positiven Ausgang der Genehmigungsverfahren, der wahrscheinlich voraussetze, daß beim Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werde, höchstens nach Jahren gerechnet werden könne. Unter diesen Umständen sei es sittenwidrig, daß die klagende Partei auf der Einhaltung des Kaufvertrages beharre. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhob die klagende Partei Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und (die Rechtssache) an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, wobei diesem insbesondere die Aufnahme zusätzlicher, in der Revision im einzelnen bezeichneter Beweise aufgetragen werden solle. Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, daß die klagende Partei von der Einhaltung der im Kaufvertrag unter römisch drei a festgelegten Bedingungen, wonach die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom Kauf je eines Grundstückes von der Stadt Villach und der Sparkasse der Stadt Villach abhängt, abstehen könne, weil dadurch nur ihre Interessen berührt würden und die Beklagte, deren Interessen nicht betroffen seien, die Unwirksamkeit des Vertrages nicht daraus ableiten dürfe, daß diese Bedingungen nicht eingetreten seien. Bei den außerdem noch nicht eingetretenen Bedingungen gemäß römisch drei c (Baubewilligung) und d (Betriebsstättengenehmigung) müsse die Beklagte zwar auch dann noch am Vertrag festhalten, wenn schon mit großer Wahrscheinlichkeit, aber doch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, daß die Genehmigungen nicht erteilt würden, es sei denn, daß das Zuwarten eine unzumutbare Belastung bedeute. Dies sei aber der Fall, weil die Beklagte infolge Zinsenentganges und Geldentwertung einen Nachteil von etwa 400.000 S erleide und mit dem positiven Ausgang der Genehmigungsverfahren, der wahrscheinlich voraussetze, daß beim Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werde, höchstens nach Jahren gerechnet werden könne. Unter diesen Umständen sei es sittenwidrig, daß die klagende Partei auf der Einhaltung des Kaufvertrages beharre. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhob die klagende Partei Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und (die Rechtssache) an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, wobei diesem insbesondere die Aufnahme zusätzlicher, in der Revision im einzelnen bezeichneter Beweise aufgetragen werden solle. Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.