Rechtssatz RS0038796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038796
Geschäftszahl
1Ob56/61; 10Ob506/88
Entscheidungsdatum
05.07.1988
Rechtssatz
Hebt der VwGH einen die Genehmigung des Vertrages versagten Bescheid der Grundverkehrslandeskommission auf, dann wird die Rechtslage wieder so, als ob die Genehmigung nie versagt worden wäre. Die Parteien sind also an den Vertrag gebunden und der Käufer bzw Pächter hat einen Benützungstitel. Ein auf die Ungültigkeit mangels Genehmigung gestütztes Räumungsbegehren muß nach Aufhebung des abweisenden Bescheides durch den VwGH erfolglos bleiben, solange nicht von der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung neuerlich und endgültig wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 56/61
Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 56/61
Veröff: EvBl 1961/245 S 323 = ImmZ 1961,215 (mit Besprechung)
- 10 Ob 506/88
Entscheidungstext OGH 05.07.1988 10 Ob 506/88
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038796
Dokumentnummer
JJR_19610308_OGH0002_0010OB00056_6100000_001