Rechtssatz RS0017456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017456
Entscheidungsdatum
07.07.1987
Rechtssatz
Auch eine Zunahme der Leistungsverpflichtung bei einer Pauschalpreisvereinbarung um ca 33 % während einer längeren Vertragsdauer ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten an dem Vertrag kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Vertragsauflösung berechtigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017456
Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0020OB00613_8600000_001