Rechtssatz RS0017523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017523
Entscheidungsdatum
26.06.1980
Rechtssatz
Trifft eine Voraussetzung nicht zu, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt wird, so ist grundsätzlich die Partei, die bei Kenntnis der Sachlage das Geschäft nicht geschlossen hätte, an dieses nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017523
Dokumentnummer
JJR_19800626_OGH0002_0070OB00614_8000000_001