Rechtssatz RS0017527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017527
Entscheidungsdatum
10.11.1992
Rechtssatz
Daß eine von § 903 letzter Satz ABGB abweichende Parteiendisposition schon aus jeder datumsmäßigen Fixierung eines Endtermins herausgelesen werden könnte (so Schimann/Binder aaO § 903 Rz 9 unter fälschlicher Berufung auf SZ 42/26, welcher eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung zugrunde lag), trifft so allgemein nicht zu. Allerdings sind auch konkludente gegenteilige Parteiendisposition möglich, welche nach der Art der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Terminisierung an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen.Daß eine von Paragraph 903, letzter Satz ABGB abweichende Parteiendisposition schon aus jeder datumsmäßigen Fixierung eines Endtermins herausgelesen werden könnte (so Schimann/Binder aaO Paragraph 903, Rz 9 unter fälschlicher Berufung auf SZ 42/26, welcher eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung zugrunde lag), trifft so allgemein nicht zu. Allerdings sind auch konkludente gegenteilige Parteiendisposition möglich, welche nach der Art der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Terminisierung an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017527
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00546_9200000_001