Der Kläger beharrt nach wie vor auf seiner bereits in der Klage geäußerten Auffassung, die Verjährung der Schadenersatzforderung habe vor rechtskräftiger Beendigung des von ihm gegen die C***** geführten und auch siegreich beendeten Oppositionsprozesses gar nicht beginnen können, so daß sie auch am 2.7.1990 noch keinesfalls abgelaufen gewesen sei. Hiezu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die für einen Dritten gar nicht erkennbare Rechtswidrigkeit der Exekutionsführung dieses Gläubigers nur die Ursache für die vom Kläger behauptete Schadenszufügung durch die Beklagte war. Deren eigenes schuldhaft rechtswidriges Verhalten bestand nach den Klagebehauptungen einzig und allein darin, daß sie gar nicht Drittschuldnerin der Forderungsexekution gewesen war und dennoch die Honorarforderungen des Klägers einbehalten hatte, wodurch der Kläger außerstande gesetzt wurde, den Zwangsausgleich gegenüber anderen Gläubigern zu erfüllen, so daß ein Wiederaufleben dieser Forderungen eingetreten ist. Nach den Feststellungen waren hiezu aber sämtliche die Person des Schädigers und den Schaden betreffenden Umstände dem Kläger bereits spätestens im September 1986 bekannt gewesen, so daß damit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen begonnen hatte (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1489) und demnach spätestens im September 1989 abgelaufen ist. Im Hinblick auf die erst am 2.7.1990 beim Erstgericht eingelangte Klage kommt es deshalb auch nicht mehr darauf an, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu §§ 902 und 903; Schwimann/Binder, ABGB, IV/1 § 902 Rz 1 und § 903 Rz 8; SZ 38/54; ZVR 1974/14; JBl 1988, 389; 8 Ob 16/84; 7 Ob 596/87) § 903 Satz 3 ABGB auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts, also auch die Verjährungsfristen, Anwendung findet. Die Beklagte hat aber dem Kläger gegenüber mit rechtsgeschäftlicher Erklärung vom 14.6.1986 auf die Einrede der Verjährung verzichtet und diesen Verzicht ausdrücklich bis Samstag, den 30.6.1990 terminisiert. Da es sich hiebei nicht um einen prozessualen Endtermin handelt, kommt weder die Anwendung des § 126 ZPO noch die des § 89 GOG in Betracht; vielmehr ist § 903 Satz 3 ABGB in Verbindung mit dem Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37 heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nachfolgende Werktag an die Stelle eines Samstags, Sonntags oder anerkannten Feiertages, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmt ist. Die Vorschrift bezieht sich gleichermaßen auf Erklärungsfristen und -termine (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 348). Da der Verjährungsverzicht der Beklagten in bezug auf eine vom Kläger erst einzubringende Schadenersatzklage abgegeben wurde, korrespondiert der genannte Endtermin mit dem letzten Tag der Klageeinbringung. Danach wäre das Einlangen der Klage am Montag, dem 2.7.1990, noch rechtzeitig, wenn der Bestimmung des § 903, letzter Satz, ABGB nicht eine gegenteilige Parteiendisposition entgegensteht. Daß dies schon aus jeder datumsmäßigen Fixierung eines Endtermins herausgelesen werden könnte (so Schwimann/Binder aaO § 903 Rz 9 unter fälschlicher Berufung auf SZ 42/26, welcher eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung zugrunde lag), trifft so allgemein nicht zu. Allerdings sind auch konkludente gegenteilige Parteiendispositionen möglich (vgl Gschnitzer aaO 349, zB die Vereinbarung einer Bierlieferung gerade für einen Sonn- oder Feiertag), welche nach der Art der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Terminisierung an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen. Die vereinbarte Befristung unterliegt also einer Auslegung dahin, ob mit ihr die dispositive Regel des § 903, letzter Satz, ABGB abbedungen wurde oder nicht. Danach sind aber gerade Verzichtserklärungen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen, bestimmt sich doch insbesondere bei Unentgeltlichkeit der Umfang des Verzichtes nach der Zweifelsregel des § 915, erster Halbsatz, ABGB (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1444; Schwimann/Binder aaO § 915 Rz 9; Schwimann/Harrer, ABGB, V § 1444 Rz 4, jeweils mwN). Daß im vorliegenden Fall der - wenngleich auf Ersuchen des Klägers - von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Verjährungseinrede unentgeltlich war, liegt auf der Hand; gegenteiliges ist auch weder behauptet worden, noch kann es den Feststellungen entnommen werden. Im Zweifel ist daher anzunehmen, daß sich die Beklagte damit eher die geringere als die schwerere Last auflegen und damit die Dispositivregel des § 903, letzter Satz, ABGB abbedingen wollte; dies umso mehr, als gemäß § 1502 ABGB auf die Verjährung im voraus - wie hier - gar nicht verzichtet werden kann, so daß die Beklagte ihren verfrühten Verzicht auf die Verjährungseinrede vor Ablauf der Verjährungsfrist auch zurücknehmen konnte. Nur wenn eine solche Zurücknahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, hätte sich die Beklagte der Replik der Arglist ausgesetzt (Schubert aaO Rz 2 zu § 1501 und Rz 1 zu § 1502; SZ 62/64; ZVR 1991/38 uva).Der Kläger beharrt nach wie vor auf seiner bereits in der Klage geäußerten Auffassung, die Verjährung der Schadenersatzforderung habe vor rechtskräftiger Beendigung des von ihm gegen die C***** geführten und auch siegreich beendeten Oppositionsprozesses gar nicht beginnen können, so daß sie auch am 2.7.1990 noch keinesfalls abgelaufen gewesen sei. Hiezu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die für einen Dritten gar nicht erkennbare Rechtswidrigkeit der Exekutionsführung dieses Gläubigers nur die Ursache für die vom Kläger behauptete Schadenszufügung durch die Beklagte war. Deren eigenes schuldhaft rechtswidriges Verhalten bestand nach den Klagebehauptungen einzig und allein darin, daß sie gar nicht Drittschuldnerin der Forderungsexekution gewesen war und dennoch die Honorarforderungen des Klägers einbehalten hatte, wodurch der Kläger außerstande gesetzt wurde, den Zwangsausgleich gegenüber anderen Gläubigern zu erfüllen, so daß ein Wiederaufleben dieser Forderungen eingetreten ist. Nach den Feststellungen waren hiezu aber sämtliche die Person des Schädigers und den Schaden betreffenden Umstände dem Kläger bereits spätestens im September 1986 bekannt gewesen, so daß damit die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen begonnen hatte (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1489,) und demnach spätestens im September 1989 abgelaufen ist. Im Hinblick auf die erst am 2.7.1990 beim Erstgericht eingelangte Klage kommt es deshalb auch nicht mehr darauf an, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraphen 902 und 903; Schwimann/Binder, ABGB, IV/1 Paragraph 902, Rz 1 und Paragraph 903, Rz 8; SZ 38/54; ZVR 1974/14; JBl 1988, 389; 8 Ob 16/84; 7 Ob 596/87) Paragraph 903, Satz 3 ABGB auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts, also auch die Verjährungsfristen, Anwendung findet. Die Beklagte hat aber dem Kläger gegenüber mit rechtsgeschäftlicher Erklärung vom 14.6.1986 auf die Einrede der Verjährung verzichtet und diesen Verzicht ausdrücklich bis Samstag, den 30.6.1990 terminisiert. Da es sich hiebei nicht um einen prozessualen Endtermin handelt, kommt weder die Anwendung des Paragraph 126, ZPO noch die des Paragraph 89, GOG in Betracht; vielmehr ist Paragraph 903, Satz 3 ABGB in Verbindung mit dem Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37 heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nachfolgende Werktag an die Stelle eines Samstags, Sonntags oder anerkannten Feiertages, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmt ist. Die Vorschrift bezieht sich gleichermaßen auf Erklärungsfristen und -termine (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 348). Da der Verjährungsverzicht der Beklagten in bezug auf eine vom Kläger erst einzubringende Schadenersatzklage abgegeben wurde, korrespondiert der genannte Endtermin mit dem letzten Tag der Klageeinbringung. Danach wäre das Einlangen der Klage am Montag, dem 2.7.1990, noch rechtzeitig, wenn der Bestimmung des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB nicht eine gegenteilige Parteiendisposition entgegensteht. Daß dies schon aus jeder datumsmäßigen Fixierung eines Endtermins herausgelesen werden könnte (so Schwimann/Binder aaO Paragraph 903, Rz 9 unter fälschlicher Berufung auf SZ 42/26, welcher eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung zugrunde lag), trifft so allgemein nicht zu. Allerdings sind auch konkludente gegenteilige Parteiendispositionen möglich vergleiche Gschnitzer aaO 349, zB die Vereinbarung einer Bierlieferung gerade für einen Sonn- oder Feiertag), welche nach der Art der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Terminisierung an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen. Die vereinbarte Befristung unterliegt also einer Auslegung dahin, ob mit ihr die dispositive Regel des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB abbedungen wurde oder nicht. Danach sind aber gerade Verzichtserklärungen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen, bestimmt sich doch insbesondere bei Unentgeltlichkeit der Umfang des Verzichtes nach der Zweifelsregel des Paragraph 915,, erster Halbsatz, ABGB (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 1444,; Schwimann/Binder aaO Paragraph 915, Rz 9; Schwimann/Harrer, ABGB, römisch fünf Paragraph 1444, Rz 4, jeweils mwN). Daß im vorliegenden Fall der - wenngleich auf Ersuchen des Klägers - von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Verjährungseinrede unentgeltlich war, liegt auf der Hand; gegenteiliges ist auch weder behauptet worden, noch kann es den Feststellungen entnommen werden. Im Zweifel ist daher anzunehmen, daß sich die Beklagte damit eher die geringere als die schwerere Last auflegen und damit die Dispositivregel des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB abbedingen wollte; dies umso mehr, als gemäß Paragraph 1502, ABGB auf die Verjährung im voraus - wie hier - gar nicht verzichtet werden kann, so daß die Beklagte ihren verfrühten Verzicht auf die Verjährungseinrede vor Ablauf der Verjährungsfrist auch zurücknehmen konnte. Nur wenn eine solche Zurücknahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, hätte sich die Beklagte der Replik der Arglist ausgesetzt (Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1501 und Rz 1 zu Paragraph 1502,; SZ 62/64; ZVR 1991/38 uva).
Da demnach die Beklagte mit der Fixierung eines Endtermins für ihren Verjährungsverzicht die Regel des § 903, letzter Satz, ABGB abbedungen hat und am Samstag, dem 30.6.1990, der gerichtliche Dienst ruhte, wäre es Sache des Klägers gewesen, die Klage spätestens am 29.6.1990 beim Erstgericht zu überreichen. Da er dies aber verabsäumt hat, haben die Vorinstanzen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zutreffend wegen bereits eingetretener Verjährung abgewiesen.Da demnach die Beklagte mit der Fixierung eines Endtermins für ihren Verjährungsverzicht die Regel des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB abbedungen hat und am Samstag, dem 30.6.1990, der gerichtliche Dienst ruhte, wäre es Sache des Klägers gewesen, die Klage spätestens am 29.6.1990 beim Erstgericht zu überreichen. Da er dies aber verabsäumt hat, haben die Vorinstanzen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zutreffend wegen bereits eingetretener Verjährung abgewiesen.
Der Revision des Klägers mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.