Rechtssatz RS0034760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034760
Geschäftszahl
2Ob328/57; 8Ob39/74; 8Ob15/79; 7Ob540/89 (7Ob541/89); 4Ob546/92; 9Ob312/00y; 7Ob153/15y; 8ObA71/16y
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden, wenn er sich am Beginn des nach Verjährungsablauf eingeleiteten Rechtsstreites zu dem seinerzeitigen Verzicht bekennt, mag er auch im weiteren Prozessverlauf seinen Standpunkt wechseln und nun doch Verjährung einwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 328/57
Entscheidungstext OGH 02.10.1957 2 Ob 328/57
Veröff: JBl 1958,19
- 8 Ob 39/74
Entscheidungstext OGH 26.02.1974 8 Ob 39/74
Vgl; Beisatz: Erfolgt die Rücknahme des Verzichtes nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen. (T1)
Veröff: SZ 47/17
- 8 Ob 15/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 15/79
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 540/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 540/89
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hat sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährung zum Verzicht bekannt, so würde die Erhebung einer solchen Einrede Arglist begründen. (T2)
Veröff: SZ 62/64
- 4 Ob 546/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 546/92
Vgl auch; Beisatz: Nun wenn eine solche Zurücknahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt setzt sich die Beklagte der Replik der Arglist aus. (T3)
- 9 Ob 312/00y
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 312/00y
Vgl; nur: Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden. (T4)
- 7 Ob 153/15y
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 153/15y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 ObA 71/16y
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 71/16y
Auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034760
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0020OB00328_5700000_001