Rechtssatz RS0017532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017532
Entscheidungsdatum
10.11.1992
Rechtssatz
Die vereinbarte Befristung unterliegt einer Auslegung dahin, ob mit ihr die dispositive Regel des § 903, letzter Satz, ABGB abbedungen wurde oder nicht. Dabei sind Verzichtserklärungen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen, bestimmt sich doch insbesondere bei Unentgeltlichkeit der Umfang des Verzichtes nach der Zweifelsregel des § 915, erster Halbsatz, ABGB.Die vereinbarte Befristung unterliegt einer Auslegung dahin, ob mit ihr die dispositive Regel des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB abbedungen wurde oder nicht. Dabei sind Verzichtserklärungen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen, bestimmt sich doch insbesondere bei Unentgeltlichkeit der Umfang des Verzichtes nach der Zweifelsregel des Paragraph 915,, erster Halbsatz, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017532
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00546_9200000_002