Rechtssatz RS0017540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017540
Entscheidungsdatum
27.11.1980
Rechtssatz
Der Wortlaut der Vereinbarung "Lieferung frei Haus" ist auch ohne ausdrückliche Abrede nach Treu und Glauben (§ 914 ABGB) nur so zu verstehen, daß der Käufer vom Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Zustellung der Ware in Kenntnis gesetzt werde.Der Wortlaut der Vereinbarung "Lieferung frei Haus" ist auch ohne ausdrückliche Abrede nach Treu und Glauben (Paragraph 914, ABGB) nur so zu verstehen, daß der Käufer vom Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Zustellung der Ware in Kenntnis gesetzt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017540
Dokumentnummer
JJR_19801127_OGH0002_0070OB00690_8000000_001