Aus den Entscheidungsgründen:
Die dem Beklagten bestätigte Lieferung "frei Haus" enthält eine Vereinbarung der Streitteile im Sinne des § 905 Abs. 1 ABGB über den Ort, an dem die Klägerin ihre Verkäuferpflichten zu erfüllen hat (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 317; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3], III, 153). Die Klägerin ist somit verpflichtet, dem Revisionswerber die gekauften Fenster- und Türenelemente an der im Bestätigungsschreiben angeführten Adresse zu übergeben (§ 1061 ABGB). Ein bestimmter Liefertermin wurde nicht festgehalten, sondern zwischen den Streitteilen nur vereinbart, daß die Ware ehestens sobald sie vom Herstellerwerk einlangt, zu liefern sei. Der Revisionswerber konnte daher den von der Klägerin gewählten Wortlaut der Vereinbarung "Lieferung frei Haus" auch ohne ausdrückliche Abrede nach Treu und Glauben (§ 914 ABGB) nur so verstehen, daß ihn die Klägerin vom Zeitpunkt der von ihr in Aussicht genommenen Zustellung der Ware in Kenntnis setzen werde. Auch die Klägerin, die nach § 347 HGB bei der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen hat, mußte damit rechnen, daß der Revisionswerber einem Erwerbe nachgeht und folglich dafür Vorsorge treffen muß, daß im Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Lieferung der Ware entweder er selbst oder eine von ihm beauftragte Person an dem vereinbarten Erfüllungsort anwesend ist. Die Klägerin hätte daher den Revisionswerber zumindest durch ein an die Anschrift des Beklagten gerichtetes Schreiben vom Zeitpunkt der Lieferung der Ware verständigen müssen. Dem Umstand, daß die zwischen dem Revisionswerber und Othmar M getroffene mündliche Vereinbarung über die Verpflichtung der Klägerin zur fernmündlichen Verständigung des Revisionswerbers von dem in Aussicht genommenen Lieferzeitpunkt wegen der vereinbarten Schriftform für die Klägerin nicht verbindlich ist, kommt im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zu. Da eine Verständigung des Revisionswerbers von der Lieferung der Ware unterblieben ist, hat die Klägerin ihre Verkäuferpflichten nicht gehörig erfüllt. Sie hat es daher auch zu verantworten, daß der Revisionswerber bei dem von ihr vorgenommenen Zustellversuch an dem vereinbarten Erfüllungsort nicht anwesend war. Sohin ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes der Revisionswerber nicht in Annahmeverzug im Sinne des § 1419 ABGB geraten.Die dem Beklagten bestätigte Lieferung "frei Haus" enthält eine Vereinbarung der Streitteile im Sinne des Paragraph 905, Absatz eins, ABGB über den Ort, an dem die Klägerin ihre Verkäuferpflichten zu erfüllen hat (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 317; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3], römisch drei, 153). Die Klägerin ist somit verpflichtet, dem Revisionswerber die gekauften Fenster- und Türenelemente an der im Bestätigungsschreiben angeführten Adresse zu übergeben (Paragraph 1061, ABGB). Ein bestimmter Liefertermin wurde nicht festgehalten, sondern zwischen den Streitteilen nur vereinbart, daß die Ware ehestens sobald sie vom Herstellerwerk einlangt, zu liefern sei. Der Revisionswerber konnte daher den von der Klägerin gewählten Wortlaut der Vereinbarung "Lieferung frei Haus" auch ohne ausdrückliche Abrede nach Treu und Glauben (Paragraph 914, ABGB) nur so verstehen, daß ihn die Klägerin vom Zeitpunkt der von ihr in Aussicht genommenen Zustellung der Ware in Kenntnis setzen werde. Auch die Klägerin, die nach Paragraph 347, HGB bei der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen hat, mußte damit rechnen, daß der Revisionswerber einem Erwerbe nachgeht und folglich dafür Vorsorge treffen muß, daß im Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Lieferung der Ware entweder er selbst oder eine von ihm beauftragte Person an dem vereinbarten Erfüllungsort anwesend ist. Die Klägerin hätte daher den Revisionswerber zumindest durch ein an die Anschrift des Beklagten gerichtetes Schreiben vom Zeitpunkt der Lieferung der Ware verständigen müssen. Dem Umstand, daß die zwischen dem Revisionswerber und Othmar M getroffene mündliche Vereinbarung über die Verpflichtung der Klägerin zur fernmündlichen Verständigung des Revisionswerbers von dem in Aussicht genommenen Lieferzeitpunkt wegen der vereinbarten Schriftform für die Klägerin nicht verbindlich ist, kommt im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zu. Da eine Verständigung des Revisionswerbers von der Lieferung der Ware unterblieben ist, hat die Klägerin ihre Verkäuferpflichten nicht gehörig erfüllt. Sie hat es daher auch zu verantworten, daß der Revisionswerber bei dem von ihr vorgenommenen Zustellversuch an dem vereinbarten Erfüllungsort nicht anwesend war. Sohin ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes der Revisionswerber nicht in Annahmeverzug im Sinne des Paragraph 1419, ABGB geraten.
Nach der Zahlungskondition "in bar nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von acht Tagen netto Kassa" ist die Klägerin vorleistungspflichtig. Da sie sich weigert, die Ware an dem vereinbarten Erfüllungsort auszuliefern, sondern sich auf den Standpunkt stellt, der Revisionswerber hätte die gekauften Fenster- und Türelemente in ihrem Betrieb abzuholen, ist die Fälligkeit des begehrten Kaufpreises nicht eingetreten. Kosten für die Lagerung der gekauften Ware aber kann die Klägerin schon deshalb nicht begehren, weil der Revisionswerber nicht in Annahmeverzug geraten ist.