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Rechtssatz RS0017559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017559

Geschäftszahl

4Ob518/88

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Wurde zwischen den Parteien dadurch eine Stundung vereinbart, daß der Käufer auf die Erklärung des Verkäufers, die Lieferung werde sich noch etwas verzögern, nichts einzuwenden hatte, kann selbst wenn es sich dabei im Zweifel nur um eine "reine Stundung" gehandelt hätte, die die Fälligkeit nicht berührte, ein Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB nicht mehr für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt erklärt werden. Wurde kein Endzeitpunkt gesetzt, kommt einer Rücktrittserklärung des Käufers nur die Wirkung einer die Stundung beendende Mahnung zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 518/88
    Veröff: JBl 1988,447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017559

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00518_8800000_001