Rechtssatz RS0017559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017559
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Wurde zwischen den Parteien dadurch eine Stundung vereinbart, daß der Käufer auf die Erklärung des Verkäufers, die Lieferung werde sich noch etwas verzögern, nichts einzuwenden hatte, kann selbst wenn es sich dabei im Zweifel nur um eine "reine Stundung" gehandelt hätte, die die Fälligkeit nicht berührte, ein Rücktritt gemäß § 918 ABGB nicht mehr für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt erklärt werden. Wurde kein Endzeitpunkt gesetzt, kommt einer Rücktrittserklärung des Käufers nur die Wirkung einer die Stundung beendende Mahnung zu.Wurde zwischen den Parteien dadurch eine Stundung vereinbart, daß der Käufer auf die Erklärung des Verkäufers, die Lieferung werde sich noch etwas verzögern, nichts einzuwenden hatte, kann selbst wenn es sich dabei im Zweifel nur um eine "reine Stundung" gehandelt hätte, die die Fälligkeit nicht berührte, ein Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB nicht mehr für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt erklärt werden. Wurde kein Endzeitpunkt gesetzt, kommt einer Rücktrittserklärung des Käufers nur die Wirkung einer die Stundung beendende Mahnung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017559
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00518_8800000_001