Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, es genüge sogar die tatsächliche Gewährung einer Nachfrist vor der Rücktrittserklärung; jedenfalls aber habe er dem Kläger nach seiner Rücktrittserklärung vom 12.6.1986 eine angemessene Nachfrist gewährt, die am 26.6.1986 schon längst abgelaufen gewesen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte nicht nur in Widerspruch zur herrschenden Lehre und zur neueren, gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; er übersieht auch wesentliche Punkte der festgestellten Sachverhaltsgrundlage:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird das gesetzliche Rücktrittsrecht schon durch den objektiven Schuldnerverzug ausgelöst (Koziol-Welser8 I 227 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 918; HS 7291/28; EvBl 1978/2; 1 Ob 589/85; 4 Ob 587, 588/87 ua). Weil Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung eine Einheit bilden, kann als Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende Frist in Betracht kommen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 457; Reischauer aaO Rz 15 zu § 918; HS 9371; JBl 1976, 535; 1 Ob 589/85; 7 Ob 587/87; 4 Ob 587, 588/87 ua). Nach ständiger Rechtsprechung braucht zwar die Nachfrist im allgemeinen nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden, doch gilt das dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (Reischauer aaO; JBl 1976, 535; 6 Ob 871/82; 7 Ob 587/87 ua).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird das gesetzliche Rücktrittsrecht schon durch den objektiven Schuldnerverzug ausgelöst (Koziol-Welser8 römisch eins 227 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 918,; HS 7291/28; EvBl 1978/2; 1 Ob 589/85; 4 Ob 587, 588/87 ua). Weil Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung eine Einheit bilden, kann als Nachfrist im Sinne des Paragraph 918, ABGB nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende Frist in Betracht kommen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 457; Reischauer aaO Rz 15 zu Paragraph 918,; HS 9371; JBl 1976, 535; 1 Ob 589/85; 7 Ob 587/87; 4 Ob 587, 588/87 ua). Nach ständiger Rechtsprechung braucht zwar die Nachfrist im allgemeinen nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden, doch gilt das dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (Reischauer aaO; JBl 1976, 535; 6 Ob 871/82; 7 Ob 587/87 ua).
Im vorliegenden Fall ist es zunächst zweifelhaft, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Beklagten - also beim Zugehen des Schreibens vom 12.6.1986 an ihn, welches frühestens am 13.6.1986 stattgefunden haben kann - überhaupt bereits in objektivem Verzug befunden hat. Es blieb nämlich ungeklärt, ob es sich bei dem am 7.5.1986 mit "ca. 14 Tage" vereinbarten Liefertermin um einen bestimmten oder doch bestimmbaren Leistungstermin oder bloß um eine unverbindliche Richtzeitangabe gehandelt hatte, wie es der Kläger im Hinblick auf die dem Vertrag angeblich zugrunde liegenden Lieferbedingungen behauptete. Selbst wenn aber ersteres der Fall gewesen sein sollte und der vertraglich festgesetzte Liefertermin am 3.6.1986 bereits abgelaufen gewesen wäre, so ist an diesem Tag zwischen den Parteien doch jedenfalls dadurch eine Stundung vereinbart worden, daß der Beklagte auf die Erklärung des Klägers, die Lieferung werde sich noch etwas verzögern, nichts einzuwenden hatte. Selbst wenn es sich dabei im Zweifel nur um eine "reine Stundung" gehandelt hätte, die die Fälligkeit nicht berührte (vgl. dazu Koziol-Welser8 I 214 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil2, 83 ff), so kann doch in einem solchen Fall ihrem Sinne nach ein Rücktritt gemäß § 918 ABGB nicht mehr für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt erklärt werden (Reischauer aaO Rz 13 zu § 904). Schon aus diesem Grund war daher die Rücktrittserklärung des Beklagten nur neun Tage später als solche wirkungslos, weil zu diesem Zeitpunkt die gestundete Lieferfrist - mangels näherer Bestimmung der Stundung - noch gar nicht abgelaufen sein konnte; ihr kam daher nur die Wirkung einer die Stundung beendenden Mahnung zu. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es unter diesen Umständen infolge der plötzlichen und dem bisherigen Verhalten des Beklagten widersprechenden, unbedingten und ausdrücklichen Rücktrittserklärung für den Kläger zweifelhaft sein mußte, ob sich dieser überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages befand und zur Annahme der Maschinen bereit war. Diese Zweifel wurden durch die Antwort des Beklagten auf das fernmündliche Lieferanbot des Klägers vom 16.6.1986 noch insofern verstärkt, als dieser das Lieferanbot zwar ablehnte, zugleich aber doch die Ware noch besichtigen wollte.Im vorliegenden Fall ist es zunächst zweifelhaft, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Beklagten - also beim Zugehen des Schreibens vom 12.6.1986 an ihn, welches frühestens am 13.6.1986 stattgefunden haben kann - überhaupt bereits in objektivem Verzug befunden hat. Es blieb nämlich ungeklärt, ob es sich bei dem am 7.5.1986 mit "ca. 14 Tage" vereinbarten Liefertermin um einen bestimmten oder doch bestimmbaren Leistungstermin oder bloß um eine unverbindliche Richtzeitangabe gehandelt hatte, wie es der Kläger im Hinblick auf die dem Vertrag angeblich zugrunde liegenden Lieferbedingungen behauptete. Selbst wenn aber ersteres der Fall gewesen sein sollte und der vertraglich festgesetzte Liefertermin am 3.6.1986 bereits abgelaufen gewesen wäre, so ist an diesem Tag zwischen den Parteien doch jedenfalls dadurch eine Stundung vereinbart worden, daß der Beklagte auf die Erklärung des Klägers, die Lieferung werde sich noch etwas verzögern, nichts einzuwenden hatte. Selbst wenn es sich dabei im Zweifel nur um eine "reine Stundung" gehandelt hätte, die die Fälligkeit nicht berührte vergleiche dazu Koziol-Welser8 römisch eins 214 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil2, 83 ff), so kann doch in einem solchen Fall ihrem Sinne nach ein Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB nicht mehr für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt erklärt werden (Reischauer aaO Rz 13 zu Paragraph 904,). Schon aus diesem Grund war daher die Rücktrittserklärung des Beklagten nur neun Tage später als solche wirkungslos, weil zu diesem Zeitpunkt die gestundete Lieferfrist - mangels näherer Bestimmung der Stundung - noch gar nicht abgelaufen sein konnte; ihr kam daher nur die Wirkung einer die Stundung beendenden Mahnung zu. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es unter diesen Umständen infolge der plötzlichen und dem bisherigen Verhalten des Beklagten widersprechenden, unbedingten und ausdrücklichen Rücktrittserklärung für den Kläger zweifelhaft sein mußte, ob sich dieser überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages befand und zur Annahme der Maschinen bereit war. Diese Zweifel wurden durch die Antwort des Beklagten auf das fernmündliche Lieferanbot des Klägers vom 16.6.1986 noch insofern verstärkt, als dieser das Lieferanbot zwar ablehnte, zugleich aber doch die Ware noch besichtigen wollte.
Das Berufungsgericht hat daher aus allen diesen Gründen richtig erkannt, daß das Schreiben des Beklagten vom 12.6.1986 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 918 Abs 1 ABGB hinsichtlich einer wirksamen Rücktrittserklärung entsprochen hat, weshalb die Kaufvereinbarung vom 7.5.1986 nach wie vor wirksam ist. Auf die von ihm aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung kommt der Beklagte in seiner Revision nicht mehr zurück, weshalb auf sie auch nicht mehr näher einzugehen ist (EvBl 1985/154).Das Berufungsgericht hat daher aus allen diesen Gründen richtig erkannt, daß das Schreiben des Beklagten vom 12.6.1986 nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB hinsichtlich einer wirksamen Rücktrittserklärung entsprochen hat, weshalb die Kaufvereinbarung vom 7.5.1986 nach wie vor wirksam ist. Auf die von ihm aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung kommt der Beklagte in seiner Revision nicht mehr zurück, weshalb auf sie auch nicht mehr näher einzugehen ist (EvBl 1985/154).
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.