Rechtssatz RS0017569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017569
Geschäftszahl
3Ob319/57; 3Ob12/61; 7Ob212/63; 7Ob37/78
Entscheidungsdatum
18.03.1979
Rechtssatz
Der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, daß bei Währungsspaltung nach Vertragsabschluß nicht schlechthin die Währung nach dem Rechte des Erfüllungsortes anzuwenden ist, sondern daß auf die Verhältnisse im Augenblick der Währungstrennung, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses, Bedacht zu nehmen sei, hat unbillige Lösungen zu verhindern und ausweglose Situationen in rechtlicher Beziehung zu klären. Er hat aber nicht die Bedeutung einer das Gesetz, nämlich die Bestimmung des § 905 Abs 1 letzter Satz ABGB abändernden Norm, und noch weniger kann er die Vertragsabmachung über den Erfüllungsort und Zahlungsort ersetzen.Der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, daß bei Währungsspaltung nach Vertragsabschluß nicht schlechthin die Währung nach dem Rechte des Erfüllungsortes anzuwenden ist, sondern daß auf die Verhältnisse im Augenblick der Währungstrennung, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses, Bedacht zu nehmen sei, hat unbillige Lösungen zu verhindern und ausweglose Situationen in rechtlicher Beziehung zu klären. Er hat aber nicht die Bedeutung einer das Gesetz, nämlich die Bestimmung des Paragraph 905, Absatz eins, letzter Satz ABGB abändernden Norm, und noch weniger kann er die Vertragsabmachung über den Erfüllungsort und Zahlungsort ersetzen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 319/57
Entscheidungstext OGH 10.07.1957 3 Ob 319/57
- 3 Ob 12/61
Entscheidungstext OGH 01.03.1961 3 Ob 12/61
- 7 Ob 212/63
Entscheidungstext OGH 11.09.1963 7 Ob 212/63
- 7 Ob 37/78
Entscheidungstext OGH 18.03.1979 7 Ob 37/78
nur: Der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, daß bei Währungsspaltung nach Vertragsabschluß nicht schlechthin die Währung nach dem Rechte des Erfüllungsortes anzuwenden ist, sondern daß auf die Verhältnisse im Augenblick der Währungstrennung, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses, Bedacht zu nehmen sei. (T1) Beisatz: Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners. (T2) Veröff: EvBl 1980/30 S 104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017569
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19570710_OGH0002_0030OB00319_5700000_001