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Rechtssatz RS0017569×

Rechtssatz RS0017569

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017569

Geschäftszahl

3Ob319/57; 3Ob12/61; 7Ob212/63; 7Ob37/78

Entscheidungsdatum

18.03.1979

Rechtssatz

Der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, daß bei Währungsspaltung nach Vertragsabschluß nicht schlechthin die Währung nach dem Rechte des Erfüllungsortes anzuwenden ist, sondern daß auf die Verhältnisse im Augenblick der Währungstrennung, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses, Bedacht zu nehmen sei, hat unbillige Lösungen zu verhindern und ausweglose Situationen in rechtlicher Beziehung zu klären. Er hat aber nicht die Bedeutung einer das Gesetz, nämlich die Bestimmung des Paragraph 905, Absatz eins, letzter Satz ABGB abändernden Norm, und noch weniger kann er die Vertragsabmachung über den Erfüllungsort und Zahlungsort ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 319/57
    Entscheidungstext OGH 10.07.1957 3 Ob 319/57
  • 3 Ob 12/61
    Entscheidungstext OGH 01.03.1961 3 Ob 12/61
  • 7 Ob 212/63
    Entscheidungstext OGH 11.09.1963 7 Ob 212/63
  • 7 Ob 37/78
    Entscheidungstext OGH 18.03.1979 7 Ob 37/78
    nur: Der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, daß bei Währungsspaltung nach Vertragsabschluß nicht schlechthin die Währung nach dem Rechte des Erfüllungsortes anzuwenden ist, sondern daß auf die Verhältnisse im Augenblick der Währungstrennung, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses, Bedacht zu nehmen sei. (T1) Beisatz: Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners. (T2) Veröff: EvBl 1980/30 S 104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017569

Im RIS seit

10.07.1957

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19570710_OGH0002_0030OB00319_5700000_001