Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Revision der Klägerin teilweise Berechtigung zu.
Zur Revision der Klägerin:
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß sie ihre Aktivlegitimation aus der vergleichsweisen Regelung im Sinnе der Empfehlungen des Bankenausschusses nach Art 91 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages und der damit erfolgten Abtretung der Klagsforderung an sie durch die D* Bank ableite. Die Revisionswerberin habe sich nicht auf diese Empfehlung berufen, sondern ihr Klagebegehren auf den durch den österreichischen Staatsvertrag erfolgten Forderungsübergang gestützt.Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß sie ihre Aktivlegitimation aus der vergleichsweisen Regelung im Sinnе der Empfehlungen des Bankenausschusses nach Artikel 91, des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages und der damit erfolgten Abtretung der Klagsforderung an sie durch die D* Bank ableite. Die Revisionswerberin habe sich nicht auf diese Empfehlung berufen, sondern ihr Klagebegehren auf den durch den österreichischen Staatsvertrag erfolgten Forderungsübergang gestützt.
Die Revisionswerberin verkennt jedoch den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der nur dann vorliegt, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte mit dem Akteninhalt im Widerspruch steht. Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hebt jedoch in seinem erstatteten Gutachten ausdrücklich hervor, daß sich die Revisionswerberin im dortigen Verfahren auch auf einen zessionsweisen Übergang der Klagsforderung auf sie im Sinne der vorerwähnten Empfehlung des Bankenausschusses berufen habe (S 229). Von einer Aktenwidrigkeit kann somit keine Rede sein.
Der in den Punkten 1.) und 3.) des Spruches des angefochtenen Urteils aufscheinende Zinsenbetrag von 3.148,38 £ betrifft nicht, wie die Revisionswerberin irrtümlich annimmt, die mit 8. Mai 1945 aushaftenden Zinsen vom Darlehenskapital, sondern die in der Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 31. Dezember 1967 aufgelaufenen Zinsen, die vom Gericht zweiter Instanz richtig errechnet wurden.
Ob im Vorbringen der Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz ONr 39 auch die Erhebung eines Aufwertungs- bzw Ausgleichsanspruches im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Pfundentwertung erblickt werden konnte, ist hingegen eine in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende Auslegungsfrage. Wenn daher das Berufungsgericht die Geltendmachung eines derartigen Anspruches verneinte, kann darin eine Aktenwidrigkeit nicht erblickt werden.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin zunächst auf ihrem Standpunkt, daß die Klagsforderung nach Art 22 des Österreichischen Staatsvertrages in ihrer Gesamtheit per 8. Mai 1945 ohne Trennung von Kapital und Zinsen auf sie übergegangen sei.In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin zunächst auf ihrem Standpunkt, daß die Klagsforderung nach Artikel 22, des Österreichischen Staatsvertrages in ihrer Gesamtheit per 8. Mai 1945 ohne Trennung von Kapital und Zinsen auf sie übergegangen sei.
Auch darin kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, daß das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages in der vorliegenden Rechtssache ein Gutachten erstattete, an das der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Regelung des Art 108 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages gebunden ist (Plöchl-Vlcek, Die Rechtsvorschriften über das deutsche Eigentum in Österreich samt den einschlägigen Nebenbestimmungen, S 194). Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hat jedoch die Frage, ob die Klagsforderung in Österreich belegen sei, offen gelassen und die Ansicht vertreten, daß die Aktivlegitimation der Revisionswerberin schon im Hinblick auf das Bad-Kreuznacher-Abkommen, dem auch die D*Bank-AG, *, beigetreten ist, zu bejahen sei. Dieses Gutachten ist für den Obersten Gerichtshof insoweit verbindlich, als danach die Aktivlegitimation der Revisionswerberin im Hinblick auf die an sie erfolgte Inkassozession der strittigen Kreditforderung durch die D*Bank-AG, *, gegeben erscheint.Auch darin kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, daß das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages in der vorliegenden Rechtssache ein Gutachten erstattete, an das der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Regelung des Artikel 108, des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages gebunden ist (Plöchl-Vlcek, Die Rechtsvorschriften über das deutsche Eigentum in Österreich samt den einschlägigen Nebenbestimmungen, S 194). Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hat jedoch die Frage, ob die Klagsforderung in Österreich belegen sei, offen gelassen und die Ansicht vertreten, daß die Aktivlegitimation der Revisionswerberin schon im Hinblick auf das Bad-Kreuznacher-Abkommen, dem auch die D*Bank-AG, *, beigetreten ist, zu bejahen sei. Dieses Gutachten ist für den Obersten Gerichtshof insoweit verbindlich, als danach die Aktivlegitimation der Revisionswerberin im Hinblick auf die an sie erfolgte Inkassozession der strittigen Kreditforderung durch die D*Bank-AG, *, gegeben erscheint.
Richtig ist allerdings, daß durch das vorerwähnte Abkommen die nach Art 22 §§ 6 und 11 des Österreichischen Staatsvertrages erfolgte Übertragung der strittigen Forderung an die Revisionswerberin nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist aber die Belegenheit der Forderung in Österreich, die zu bejahen ist, weil die Beklagte ihren Sitz im Inland hat (Plöchl-Vlcek, S 179; Harrer, Zur Frage der Belegenheit von Forderungen in ÖJZ 1959, S 648 ff.; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechtes, S 275; EvBl 1960/331; 7 Ob 7/62). Damit ist jedoch für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Verfehlt ist nämlich deren Rechtsansicht, daß mit der Übertragung der Klagsforderung an die Republik Österreich nach Art 22 des Österreichischen Staatsvertrages diese auch der österreichischen Rechtsordnung unterstellt worden sei. Für diese Annahme findet sich weder im Österreichischen Staatsvertrag noch im 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz der geringste Anhaltspunkt. Die Revisionswerberin ist ebenfalls nicht in der Lage, gesetzliche Bestimmungen anzuführen, aus denen sich diese Unterstellung unter die österreichische Rechtsordnung ergeben würde. Es ist auch nicht einzusehen, warum der durch den Österreichischen Staatsvertrag ex lege bewirkte Forderungsübergang auf die Revisionswerberin (EvBl 1956/106, 146 u.a.m.) andere Wirkungen haben sollte als eine Zession, die auf die Rechtslage der abgetretenen Forderung (daher auch für das anzuwendende Recht) ohne Bedeutung ist. Die Ansicht der Revisionswerberin, durch den Anspruchsübergang seien die bei Kriegsende aushaftenden Zinsen der Kapitalsforderung der D* Bank von Gesetzeswegen kapitalisiert worden, findet ebenfalls im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 7 Abs 1 zweiter Satz des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes (Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Vermögen der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als Sondervermögen anzusehen) rechtfertigt nicht eine solche Auslegung. Diese Gesetzesstelle enthält nämlich eine Schuldnerschutzbestimmung, durch die vermieden werden soll, daß durch den Übergang des deutschen Eigentums an die Republik Österreich dritte Personen geschädigt werden (3 Ob 496/58). Die von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung des § 7 Abs 1 zweiter Satz 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz könnte aber einen Nachteil für den Schuldner bedeuten.Richtig ist allerdings, daß durch das vorerwähnte Abkommen die nach Artikel 22, Paragraphen 6 und 11 des Österreichischen Staatsvertrages erfolgte Übertragung der strittigen Forderung an die Revisionswerberin nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist aber die Belegenheit der Forderung in Österreich, die zu bejahen ist, weil die Beklagte ihren Sitz im Inland hat (Plöchl-Vlcek, S 179; Harrer, Zur Frage der Belegenheit von Forderungen in ÖJZ 1959, S 648 ff.; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechtes, S 275; EvBl 1960/331; 7 Ob 7/62). Damit ist jedoch für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Verfehlt ist nämlich deren Rechtsansicht, daß mit der Übertragung der Klagsforderung an die Republik Österreich nach Artikel 22, des Österreichischen Staatsvertrages diese auch der österreichischen Rechtsordnung unterstellt worden sei. Für diese Annahme findet sich weder im Österreichischen Staatsvertrag noch im 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz der geringste Anhaltspunkt. Die Revisionswerberin ist ebenfalls nicht in der Lage, gesetzliche Bestimmungen anzuführen, aus denen sich diese Unterstellung unter die österreichische Rechtsordnung ergeben würde. Es ist auch nicht einzusehen, warum der durch den Österreichischen Staatsvertrag ex lege bewirkte Forderungsübergang auf die Revisionswerberin (EvBl 1956/106, 146 u.a.m.) andere Wirkungen haben sollte als eine Zession, die auf die Rechtslage der abgetretenen Forderung (daher auch für das anzuwendende Recht) ohne Bedeutung ist. Die Ansicht der Revisionswerberin, durch den Anspruchsübergang seien die bei Kriegsende aushaftenden Zinsen der Kapitalsforderung der D* Bank von Gesetzeswegen kapitalisiert worden, findet ebenfalls im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes (Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Vermögen der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als Sondervermögen anzusehen) rechtfertigt nicht eine solche Auslegung. Diese Gesetzesstelle enthält nämlich eine Schuldnerschutzbestimmung, durch die vermieden werden soll, daß durch den Übergang des deutschen Eigentums an die Republik Österreich dritte Personen geschädigt werden (3 Ob 496/58). Die von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz könnte aber einen Nachteil für den Schuldner bedeuten.
Bei der Beurteilung des anzuwendenden Rechtes ist davon auszugehen, daß die Beklagte im Hinblick auf ihre Schuldübernahme an Stelle des alten Schuldners in das bereits 1929 begründete Kreditverhältnis eingetreten ist, dessen Bestandteil die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsgruppе „Privates Bankgewerbe“ (Fassung 1937) bildeten. Die D* Bank schloß nämlich mit ihren Kunden Bankgeschäfte nur auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Nach deren Punkt 26. ist aber für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht auch dann maßgebend, wenn ein Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Unter deutschem Recht war das im Deutschen Reich geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Nebengesetzen zu verstehen, das auch heute noch in der Bundesrepublik Deutschland in Geltung steht. Dem Berufungsgericht ist folglich darin beizupflichten, daß im Hinblick auf die getroffene Rechtswahl (Schwind, S 287) deutsches Recht anzuwenden ist. Die durch die Wiedererlangung der Selbständigkeit Österreichs bewirkte Währungsspaltung hat jedoch zur Folge, daß als neues Währungsstatut das Recht desjenigen Staates maßgebend ist, in dem nunmehr der Schwerpunkt des Kreditvertrages liegt. Dies ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners, der vorliegendenfalls im Inland gelegen ist (Schwind, S 309; Stanzl in Klang2, IV/1, S 742 f; HS 734, 4417 ua). Die Revisionswerberin kann daher von der Beklagten Zahlung in Schillingwährung verlangen.
Die Revisionsausführungen, daß angesichts des zwischen der Beklagten und der D* Bank hinsichtlich des Kredites bestehenden Kontokorrentverhältnisses die einzelnen Kapitalzinsen im jeweiligen Saldo aufgegangen seien und damit ihre Selbständigkeit verloren hätten, gehen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Untergerichte wiesen nämlich die von der D* Bank der Beklagten zugesendeten Auszüge über das Darlehenskapital immer in gleicher Höhe auf, während für die Zinsen ein eigenes Fremdwährungszwischenzinsenkonto geführt wurde. Geht man aber von diesen Feststellungen aus, so kann von einem Kontokorrent keine Rede sein. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen geltenden Saldos ausgeglichen werden (§ 355 HGB).Die Revisionsausführungen, daß angesichts des zwischen der Beklagten und der D* Bank hinsichtlich des Kredites bestehenden Kontokorrentverhältnisses die einzelnen Kapitalzinsen im jeweiligen Saldo aufgegangen seien und damit ihre Selbständigkeit verloren hätten, gehen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Untergerichte wiesen nämlich die von der D* Bank der Beklagten zugesendeten Auszüge über das Darlehenskapital immer in gleicher Höhe auf, während für die Zinsen ein eigenes Fremdwährungszwischenzinsenkonto geführt wurde. Geht man aber von diesen Feststellungen aus, so kann von einem Kontokorrent keine Rede sein. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen geltenden Saldos ausgeglichen werden (Paragraph 355, HGB).
Die Revisionswerberin ist schließlich der Ansicht, sie sei im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten berechtigt, die Entrichtung ihrer Pfundforderung in österreichischer Währung nach dem Umrechnungskurs vom 15. Mai 1955 (Abschluß des Österreichischen Staatsvertrages) zu begehren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei sich nämlich die Beklagte bewußt gewesen, daß sie an die Revisionswerberin werde zahlen müssen. Die Revisionswerberin sei deshalb auch berechtigt, den Zeitpunkt der Umrechnung zu wählen, weil sie sonst das Risiko der Pfundabwertung zu tragen hätte.
Die Ausführungen der Revisionswerberin sind im Ergebnis zum Teil berechtigt. Unzutreffend ist allerdings ihre Rechtsansicht, schon im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten könne sie die Entrichtung ihrer Pfundforderung in Schillingwährung begehren und sie sei auch berechtigt, den Zeitpunkt der Umrechnung zu bestimmen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Rechtsansicht Stanzls in Klang2, IV/1, S 729, schlägt schon deshalb fehl, weil sich dessen Ausführungen einerseits auf die unechte Fremdwährungsschuld, anderseits auf die Rechtslage in Österreich beziehen, die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen jedoch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind. Die Grundlage der strittigen Forderung bildet ein von der D* Bank bereits im Jahre 1929 gewährter Pfund Sterling-Fremdwährungskredit. Es liegt daher eine echte Fremdwährungsschuld vor, deren Rückzahlung durch den Schuldner in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen wurde (siehe Punkt 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die Währungskredite sind in der Währung zurückzuzahlen, in der sie gegeben wurden.). Auf eine solche Fremdwährungsschuld sind aber die Bestimmungen des § 244 BGB nicht anwendbar (Palandt, Kommentar zum BGB37, S 213; RG 153, 385). Das Risiko eines Kurswertverfalles der fremden Währung hat daher, auch wenn dieser beträchtlich ist (Palandt, S 215), der Gläubiger zu tragen, der mangels einer gegenteiligen Vereinbarung nicht berechtigt ist, Zahlung in inländischer Währung zu begehren.Die Ausführungen der Revisionswerberin sind im Ergebnis zum Teil berechtigt. Unzutreffend ist allerdings ihre Rechtsansicht, schon im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten könne sie die Entrichtung ihrer Pfundforderung in Schillingwährung begehren und sie sei auch berechtigt, den Zeitpunkt der Umrechnung zu bestimmen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Rechtsansicht Stanzls in Klang2, IV/1, S 729, schlägt schon deshalb fehl, weil sich dessen Ausführungen einerseits auf die unechte Fremdwährungsschuld, anderseits auf die Rechtslage in Österreich beziehen, die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen jedoch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind. Die Grundlage der strittigen Forderung bildet ein von der D* Bank bereits im Jahre 1929 gewährter Pfund Sterling-Fremdwährungskredit. Es liegt daher eine echte Fremdwährungsschuld vor, deren Rückzahlung durch den Schuldner in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen wurde (siehe Punkt 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die Währungskredite sind in der Währung zurückzuzahlen, in der sie gegeben wurden.). Auf eine solche Fremdwährungsschuld sind aber die Bestimmungen des Paragraph 244, BGB nicht anwendbar (Palandt, Kommentar zum BGB37, S 213; RG 153, 385). Das Risiko eines Kurswertverfalles der fremden Währung hat daher, auch wenn dieser beträchtlich ist (Palandt, S 215), der Gläubiger zu tragen, der mangels einer gegenteiligen Vereinbarung nicht berechtigt ist, Zahlung in inländischer Währung zu begehren.
Hier ist allerdings die Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der D* Bank nach Art 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Fremdwährungskredit jederzeit in Reichsmark (Schilling) umzuwandeln. Auf dieses Recht hat die Revisionswerberin beim Vortrag ihres die Umwandlung enthaltenden Schriftsatzes ONr 39 in der Verhandlungstagsatzung vom 30. November 1976 ausdrücklich hingewiesen (S 283). Damit hat die Revisionswerberin die echte Fremdwährungsverbindlichkeit der Beklagten in eine in inländischer Währung zu entrichtende Schuld umgewandelt. In diesem Falle hat aber die Umrechnung der Fremdwährungsforderung nach dem Kurs zum Zeitpunkt der Umwandlung zu erfolgen (Schinnerer-Avancini, Bankverträge, I3, zu der ähnlich lautenden Bestimmung des Art 51 der Allgemeinen Geschäftbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1. Juli 1971, S 271). Am 29. und 30. November 1978 betrug nun der im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlautbarte Umrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank für ein Pfund Sterling 28,48 S. Die Klagsforderung besteht demnach mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.129,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 zu Recht.Hier ist allerdings die Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der D* Bank nach Artikel 3, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Fremdwährungskredit jederzeit in Reichsmark (Schilling) umzuwandeln. Auf dieses Recht hat die Revisionswerberin beim Vortrag ihres die Umwandlung enthaltenden Schriftsatzes ONr 39 in der Verhandlungstagsatzung vom 30. November 1976 ausdrücklich hingewiesen (S 283). Damit hat die Revisionswerberin die echte Fremdwährungsverbindlichkeit der Beklagten in eine in inländischer Währung zu entrichtende Schuld umgewandelt. In diesem Falle hat aber die Umrechnung der Fremdwährungsforderung nach dem Kurs zum Zeitpunkt der Umwandlung zu erfolgen (Schinnerer-Avancini, Bankverträge, I3, zu der ähnlich lautenden Bestimmung des Artikel 51, der Allgemeinen Geschäftbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1. Juli 1971, S 271). Am 29. und 30. November 1978 betrug nun der im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlautbarte Umrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank für ein Pfund Sterling 28,48 S. Die Klagsforderung besteht demnach mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.129,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 zu Recht.
Ob die Beklagte der Revisionswerberin den durch ihren Zahlungsverzug im Hinblick auf den Kursverfall des englischen Pfundes entstandenen Schaden nach § 286 BGB zu ersetzen habe, kann dahingestellt bleiben. Beim Ersatz dieses Verzugsschadens handelt es sich nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, um einen zum Leistungsanspruch hinzutretenden Schadenersatzanspruch (Palandt37, S 300). Die Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruches kann aber in der bloßen Umstellung des Klagebegehrens auf Schillingwährung nicht erblickt werden, wenn auch die Revisionswerberin den von ihr gewählten Umrechnungskurs mit der eingetretenen Pfundabwertung begründete (ONr 29). Damit erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Kreidtschuld zur Rückzahlung fällig geworden ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die bis 31. Dezember 1962 von der Kreditschuld begehrten Zinsen nach deutschem Recht bereits verjährt seien, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen der Berufungsinstanz verwiesen.Ob die Beklagte der Revisionswerberin den durch ihren Zahlungsverzug im Hinblick auf den Kursverfall des englischen Pfundes entstandenen Schaden nach Paragraph 286, BGB zu ersetzen habe, kann dahingestellt bleiben. Beim Ersatz dieses Verzugsschadens handelt es sich nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, um einen zum Leistungsanspruch hinzutretenden Schadenersatzanspruch (Palandt37, S 300). Die Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruches kann aber in der bloßen Umstellung des Klagebegehrens auf Schillingwährung nicht erblickt werden, wenn auch die Revisionswerberin den von ihr gewählten Umrechnungskurs mit der eingetretenen Pfundabwertung begründete (ONr 29). Damit erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Kreidtschuld zur Rückzahlung fällig geworden ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die bis 31. Dezember 1962 von der Kreditschuld begehrten Zinsen nach deutschem Recht bereits verjährt seien, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen der Berufungsinstanz verwiesen.
Der Revision der Klägerin war somit teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil in dem im Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.
Der Revision der Beklagten:
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, den Feststellungen der Untergerichte könne nicht entnommen werden, daß sie im Wege einer Schuldübernahme Hauptschuldnerin aus dem von der D* Bank bereits im Jahre 1929 (offensichtlich der H*) gewährten Pfund Sterling-Fremdwährungskredit geworden wäre. Es stehe nämlich nicht fest, unter welchen Modalitäten es dahin gekommen sein solle.
Die Revisionswerberin übergeht jedoch völlig die Feststellungen der Untergerichte, wonach sie im Wege einer Schuldübernahme an Stelle des bisherigen Hauptschuldners in das vorerwähnte Kreditverhältnis eingetreten und zumindest seit dem Jahre 1940 Schuldnerin der D* Bank geworden ist. Mit ihren Ausführungen bekämpft daher die Revisionswerberin, in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen. Durch die befreiende Schuldübernahme tritt aber der Übernehmer an die Stelle des alten Schuldners, der aus seiner Verbindlichkeit entlassen wird (Koziol-Welser, Grudriß des bürgerlichen Rechtes4, I, S 236).Die Revisionswerberin übergeht jedoch völlig die Feststellungen der Untergerichte, wonach sie im Wege einer Schuldübernahme an Stelle des bisherigen Hauptschuldners in das vorerwähnte Kreditverhältnis eingetreten und zumindest seit dem Jahre 1940 Schuldnerin der D* Bank geworden ist. Mit ihren Ausführungen bekämpft daher die Revisionswerberin, in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen. Durch die befreiende Schuldübernahme tritt aber der Übernehmer an die Stelle des alten Schuldners, der aus seiner Verbindlichkeit entlassen wird (Koziol-Welser, Grudriß des bürgerlichen Rechtes4, römisch eins, S 236).
Ob die D* Bank zu einer Verrechnung der Gegenforderung der Revisionswerberin von 452.000,-- S mit den in den Jahren 1948 bis 1952 aufgelaufenen Zinsen ihrer Kreditforderung berechtigt war, kann auf sich beruhen. Die Revisionswerberin machte nämlich ihre noch vor Kriegsende entstandene Gegenforderung erstmals in der Verhandlungstagsatzung am 30. November 1976 (ONr 44) geltend, zu welchem Zeitpunkt sie im Hinblick auf die Verjährungsregelung des § 196 Abs 1 Z 1 bzw Abs 2 BGB (Anspruch eines Kaufmannes aus der Besorgung fremder Geschäfte) bereits längst verjährt war. Die Verjährung einer Forderung schließt allerdings im Hinblick auf die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB; Palandt, S 380) die Kompensation dann nicht aus, wenn die verjährte Forderung zur Zeit, als sie gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 390 BGB). Es ist daher zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt Klagsforderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar einander gegenüberstanden. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Aufrechnung auch nach deutschem Recht Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes von Forderung und Gegenforderung (§ 387 BGB) zur Voraussetzung hat (Palandt37, S 378). Gleichartigkeit liegt bei Geldforderungen in der Regel vor. Sie ist auch bei Fremdwährungsforderungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 Abs 1 BGB kraft Gesetzes zu unechten Valutaschulden werden, zu bejahen (Palandt37, S 213), weil diese Gesetzesbestimmung den Schuldner berechtigt, seine Valutaschuld in deutscher Währung (hier im Hinblick auf die Währungsspaltung in österreichischer Währung) zu bezahlen (Soergel-Sibert, Bürgerliches Gesetzbuch10, II, S 475). Ist aber die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen, so sind, wie bereits erwähnt, die Bestimmungen des § 244 Abs 1 BGB nicht anwendbar. In diesem Falle bleibt es bei der echten Fremdwährungsschuld gegen die mit einer Forderung in inländischer Währung mangels Gleichartigkeit nicht aufgerechnet werden kann (Soergel-Siebert10, II, S 475; RZ 106, 99, 167,62). Da es sich bei der Verbindlichkeit der Beklagten um eine echte (effektive) Fremdwährungsschuld handelt, bestand die Möglichkeit der Aufrechnung erst, als die Klägerin ihre Fremdwährungsforderung in der Verhandlungstagsatzung vom 30. November 1976 umstellte. Erst damit wurde nämlich die Fremdwährungsschuld der Revisionswerberin zu einer in inländischer Währung zu entrichtenden Verbindlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Gegenforderung der Revisionswerberin bereits verjährt. Im Ergebnis mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht den Rechtsbestand der Gegenforderung.Ob die D* Bank zu einer Verrechnung der Gegenforderung der Revisionswerberin von 452.000,-- S mit den in den Jahren 1948 bis 1952 aufgelaufenen Zinsen ihrer Kreditforderung berechtigt war, kann auf sich beruhen. Die Revisionswerberin machte nämlich ihre noch vor Kriegsende entstandene Gegenforderung erstmals in der Verhandlungstagsatzung am 30. November 1976 (ONr 44) geltend, zu welchem Zeitpunkt sie im Hinblick auf die Verjährungsregelung des Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Absatz 2, BGB (Anspruch eines Kaufmannes aus der Besorgung fremder Geschäfte) bereits längst verjährt war. Die Verjährung einer Forderung schließt allerdings im Hinblick auf die Rückwirkung der Aufrechnung (Paragraph 389, BGB; Palandt, S 380) die Kompensation dann nicht aus, wenn die verjährte Forderung zur Zeit, als sie gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Paragraph 390, BGB). Es ist daher zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt Klagsforderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar einander gegenüberstanden. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Aufrechnung auch nach deutschem Recht Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes von Forderung und Gegenforderung (Paragraph 387, BGB) zur Voraussetzung hat (Palandt37, S 378). Gleichartigkeit liegt bei Geldforderungen in der Regel vor. Sie ist auch bei Fremdwährungsforderungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 244, Absatz eins, BGB kraft Gesetzes zu unechten Valutaschulden werden, zu bejahen (Palandt37, S 213), weil diese Gesetzesbestimmung den Schuldner berechtigt, seine Valutaschuld in deutscher Währung (hier im Hinblick auf die Währungsspaltung in österreichischer Währung) zu bezahlen (Soergel-Sibert, Bürgerliches Gesetzbuch10, römisch zwei, S 475). Ist aber die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen, so sind, wie bereits erwähnt, die Bestimmungen des Paragraph 244, Absatz eins, BGB nicht anwendbar. In diesem Falle bleibt es bei der echten Fremdwährungsschuld gegen die mit einer Forderung in inländischer Währung mangels Gleichartigkeit nicht aufgerechnet werden kann (Soergel-Siebert10, römisch zwei, S 475; RZ 106, 99, 167,62). Da es sich bei der Verbindlichkeit der Beklagten um eine echte (effektive) Fremdwährungsschuld handelt, bestand die Möglichkeit der Aufrechnung erst, als die Klägerin ihre Fremdwährungsforderung in der Verhandlungstagsatzung vom 30. November 1976 umstellte. Erst damit wurde nämlich die Fremdwährungsschuld der Revisionswerberin zu einer in inländischer Währung zu entrichtenden Verbindlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Gegenforderung der Revisionswerberin bereits verjährt. Im Ergebnis mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht den Rechtsbestand der Gegenforderung.
Der Revision der Beklagten war demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Erfolg der Klägerin im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf den seit Ende November 1976 ziemlich stabil gebliebenen Kurs des Pfund Sterling so geringfügig, daß eine Änderung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen gegenseitigen Aufhetzung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt von den Kosten des Revisionsverfahrens, in dem die Klägerin zwar geringfügig obsiegt und die Revision der Beklagten zur Gänze, diese hingegen die einen wesentlich höheren Streitwert betreffende Revision der Klägerin, zum Großteil abgewehrt hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Erfolg der Klägerin im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf den seit Ende November 1976 ziemlich stabil gebliebenen Kurs des Pfund Sterling so geringfügig, daß eine Änderung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen gegenseitigen Aufhetzung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt von den Kosten des Revisionsverfahrens, in dem die Klägerin zwar geringfügig obsiegt und die Revision der Beklagten zur Gänze, diese hingegen die einen wesentlich höheren Streitwert betreffende Revision der Klägerin, zum Großteil abgewehrt hat.