Rechtssatz RS0072935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072935
Geschäftszahl
3Ob496/58; 7Ob37/78
Entscheidungsdatum
18.03.1979
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 7 des 1.StVDG ist es, zu vermeiden, daß durch den Übergang des deutschen Eigentums auf die Republik Österreich Personen, denen Ansprüche zustehen, die sich darauf beziehen, geschädigt werden.Zweck der Bestimmung des Paragraph 7, des 1.StVDG ist es, zu vermeiden, daß durch den Übergang des deutschen Eigentums auf die Republik Österreich Personen, denen Ansprüche zustehen, die sich darauf beziehen, geschädigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0072935
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0030OB00496_5800000_002