Rechtssatz RS0017580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017580
Entscheidungsdatum
29.07.1977
Rechtssatz
Die Zurücklegung der Geschäftsführung ist eine für die übrigen Gesellschafter schon nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbare Änderung der Sachlage, sodaß kein Raum für die Anwendung der Grundsätze der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht und bei vorbehaltslosem Vertragsabschluß die übrigen Vertragspartner das Risiko ihres Wegfalles zu tragen haben (hier:
Geschäftsführertätigkeit = Grund für Sonderstellung in der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017580
Dokumentnummer
JJR_19770729_OGH0002_0050OB00891_7600000_001