Rechtssatz RS0017618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017618
Geschäftszahl
2Ob332/57; 7Ob567/85; 1Ob191/14s
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. Welcher Aufschub nötig ist, bestimmt sich aber auch nach Treu und Glauben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 332/57
Entscheidungstext OGH 11.09.1957 2 Ob 332/57
- 7 Ob 567/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 567/85
nur: Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. (T1)
- 1 Ob 191/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 191/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017618
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0020OB00332_5700000_001