Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, es sei kein bestimmter Termin für die Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden. Durch die Zusage, mit der Eintreibung der Forderung unter der Bedingung zuzuwarten, daß der Beklagte Grundstücke verkaufe, um mit dem Verkaufserlös das aushaftende Darlehen abzudecken, sei die Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten von einer Schuldnerhandlung abhängig gemacht worden. Die Rückzahlung habe daher nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit, wenn nämlich Grundstücke verkauft werden, zu erfolgen. Dadurch, daß noch nach dieser Zusage Kreditzahlungen an den Beklagten erfolgt seien, habe die Klägerin den Rückzahlungstermin hinausgeschoben. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann 'sogleich' (§ 904 ABGB) zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben (1 Ob 523/77 ua). Der Ausdruck 'ohne unnötigen Aufschub' (§ 904 ABGB) bedeutet einen Aufschub, der sich aus der Natur der Sache (§ 1418 ABGB) ergibt (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 352).Der Beklagte macht geltend, es sei kein bestimmter Termin für die Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden. Durch die Zusage, mit der Eintreibung der Forderung unter der Bedingung zuzuwarten, daß der Beklagte Grundstücke verkaufe, um mit dem Verkaufserlös das aushaftende Darlehen abzudecken, sei die Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten von einer Schuldnerhandlung abhängig gemacht worden. Die Rückzahlung habe daher nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit, wenn nämlich Grundstücke verkauft werden, zu erfolgen. Dadurch, daß noch nach dieser Zusage Kreditzahlungen an den Beklagten erfolgt seien, habe die Klägerin den Rückzahlungstermin hinausgeschoben. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann 'sogleich' (Paragraph 904, ABGB) zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben (1 Ob 523/77 ua). Der Ausdruck 'ohne unnötigen Aufschub' (Paragraph 904, ABGB) bedeutet einen Aufschub, der sich aus der Natur der Sache (Paragraph 1418, ABGB) ergibt (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 352).
Hat sich deshalb die Klägerin vor 4 oder 5 Jahren bereit erklärt, mit der Eintreibung der Forderung 'einige Zeit' unter der Bedingung zuzuwarten, daß der Beklagte 'in absehbarer Zeit' Liegenschaften verkaufe, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gekommen, daß die damit umschriebene Fälligsetzung nach dem Verstreichen von 4 oder 5 Jahren längst eingetreten ist. Daß sich aus dem Zweck der Darlehensgewährung und der Absicht der Parteien ein anderer Zeitpunkt für die Rückforderbarkeit des Kredites ergebe, der noch nicht eingetreten sei, kann den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden. Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Es darf nur bei klarem Nachweis- wobei die Beweislast den Schuldner trifft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 904) - angenommen werden, und es ist eher zu vermuten, daß sofort nach Mahnung zu erfüllen ist, als nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit (5 Ob 31, 32/64, 8 Ob 511/77 ua.). Meint der Beklagte - unter offensichtlicher Bezugnahme auf Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 904, sowie auf Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 355 - , die Vereinbarung der Rückzahlung 'wenn Grundstücke verkauft würden' bedeute Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Hat sich deshalb die Klägerin vor 4 oder 5 Jahren bereit erklärt, mit der Eintreibung der Forderung 'einige Zeit' unter der Bedingung zuzuwarten, daß der Beklagte 'in absehbarer Zeit' Liegenschaften verkaufe, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gekommen, daß die damit umschriebene Fälligsetzung nach dem Verstreichen von 4 oder 5 Jahren längst eingetreten ist. Daß sich aus dem Zweck der Darlehensgewährung und der Absicht der Parteien ein anderer Zeitpunkt für die Rückforderbarkeit des Kredites ergebe, der noch nicht eingetreten sei, kann den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden. Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Es darf nur bei klarem Nachweis- wobei die Beweislast den Schuldner trifft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 904,) - angenommen werden, und es ist eher zu vermuten, daß sofort nach Mahnung zu erfüllen ist, als nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit (5 Ob 31, 32/64, 8 Ob 511/77 ua.). Meint der Beklagte - unter offensichtlicher Bezugnahme auf Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 904,, sowie auf Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 355 - , die Vereinbarung der Rückzahlung 'wenn Grundstücke verkauft würden' bedeute Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Zwar ist nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Reischauer und Gschnitzer aaO) § 904, dritter Satz, ABGB (Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit) auch anzuwenden, wenn die Leistung von einer Schuldnerhandlung abhängt, diese Handlung jedoch nicht im Schuldnerermessen liegen soll, wie z.B., wenn das Darlehen nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll und der Schuldner den Verkauf möglichst fördern soll. Doch wurde nicht festgestellt, daß der Kredit vom Beklagten nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll, sondern daß die Klägerin (mit der Eintreibung der Forderung) noch einige Zeit zuwartet, unter der Bedingung, daß der Beklagte in absehbarer Zeit Liegenschaften verkaufe. Die Fälligkeit sollte daher nicht eintreten, wenn der Beklagte ein Grundstück verkauft, sondern in 'einiger Zeit', vorausgesetzt, der Beklagte verkauft 'in absehbarer Zeit' Liegenschaften. Der Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß diese Bedingung eingetreten wäre. Die Fälligstellung durch die Klägerin war daher gerechtfertigt.Zwar ist nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Reischauer und Gschnitzer aaO) Paragraph 904,, dritter Satz, ABGB (Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit) auch anzuwenden, wenn die Leistung von einer Schuldnerhandlung abhängt, diese Handlung jedoch nicht im Schuldnerermessen liegen soll, wie z.B., wenn das Darlehen nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll und der Schuldner den Verkauf möglichst fördern soll. Doch wurde nicht festgestellt, daß der Kredit vom Beklagten nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll, sondern daß die Klägerin (mit der Eintreibung der Forderung) noch einige Zeit zuwartet, unter der Bedingung, daß der Beklagte in absehbarer Zeit Liegenschaften verkaufe. Die Fälligkeit sollte daher nicht eintreten, wenn der Beklagte ein Grundstück verkauft, sondern in 'einiger Zeit', vorausgesetzt, der Beklagte verkauft 'in absehbarer Zeit' Liegenschaften. Der Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß diese Bedingung eingetreten wäre. Die Fälligstellung durch die Klägerin war daher gerechtfertigt.
Es wurde nicht festgestellt, daß die getroffene Fälligkeitsvereinbarung durch nachfolgende Kreditgewährungen abgeändert worden wäre, und vom Beklagten wurde dies im Verfahren vor dem Erstgericht auch gar nicht behauptet.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Revision erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.