Rechtssatz RS0017700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017700
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Rechtssatz
§ 904 Satz 3 ABGB ist auch anzuwenden, wenn die Leistung von einer Schuldnerhandlung abhängt, diese Handlung jedoch nicht im Schuldnerermessen liegen soll, wie zB wenn ein Darlehen nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll und der Schuldner den Verkauf möglichst fördern soll.Paragraph 904, Satz 3 ABGB ist auch anzuwenden, wenn die Leistung von einer Schuldnerhandlung abhängt, diese Handlung jedoch nicht im Schuldnerermessen liegen soll, wie zB wenn ein Darlehen nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll und der Schuldner den Verkauf möglichst fördern soll.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 567/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 567/85
- 8 Ob 505/90
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 505/90
Vgl auch; Veröff: NZ 1992,58 (Hofmeister)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017700
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00567_8500000_001