Rechtssatz RS0017645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017645
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Der richterlichen Rechtsgestaltung nach § 904 dritter Satz ABGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin bloß Leistung binnen 14 Tagen begehrt hat; dieses Leistungsbegehren enthält als Minus jedenfalls auch das Begehren auf Ratenzahlung.Der richterlichen Rechtsgestaltung nach Paragraph 904, dritter Satz ABGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin bloß Leistung binnen 14 Tagen begehrt hat; dieses Leistungsbegehren enthält als Minus jedenfalls auch das Begehren auf Ratenzahlung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 603/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 603/85
- 1 Ob 146/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 146/16a
Vgl aber; Beisatz: Dies ist aber mit Schadenersatzforderungen für künftige periodisch eintretende Schäden nicht vergleichbar, die regelmäßig nur in Form einer Rente zustehen. (T1); Veröff: SZ 2016/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017645
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00603_8500000_001