Rechtssatz RS0017649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017649
Geschäftszahl
8Ob246/74; 4Ob580/76; 1Ob764/77; 2Ob509/89; 7Ob163/00x
Entscheidungsdatum
26.07.2000
Rechtssatz
Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 1. Halbband, 340).Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch vier 1. Halbband, 340).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 246/74
Entscheidungstext OGH 17.12.1974 8 Ob 246/74
Veröff: EvBl 1975/206 S 467 = SZ 47/149
- 4 Ob 580/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 580/76
nur: Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden. (T1) Beisatz: Hier: § 1168a ABGB (T2)
- 1 Ob 764/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 1 Ob 764/77
Vgl auch; Veröff: EvBl 1978/137 S 435
- 2 Ob 509/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 2 Ob 509/89
Veröff: JBl 1989,650 (Dullinger)
- 7 Ob 163/00x
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 163/00x
Auch; nur: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017649
Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0080OB00246_7400000_001